Am 1. November 2015 ist ein neues Meldegesetz in Deutschland in Kraft getreten. Mieter und Vermieter sollten neue Pflichten beachten – und als Normalbürger gibt es mit dem neuen Gesetz sogar eine erfreuliche Verbesserung.
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Mieter und Vermieter aufgepasst
Die wohl wichtigste Neuerung ergibt sich für Mieter, die eine neue Wohnung beziehen. Mieter müssen sich binnen zwei Wochen mit einer Bestätigung des Vermieters, dass die Wohnung angemietet wurde, beim Einwohnermeldeamt anmelden. Bei Zuwiderhandlungen droht ein Bußgeld. Details lassen sich z.B. auf dieser Webseite des Haufe-Verlags sowie hier auf immowelt.de nachlesen.
Modifiziertes Auskunftsrecht
Als Bewohner einer Meldeadresse bringt das Gesetz auch eine Verbesserung hinsichtlich der Weitergabe der Adressdaten. Dem staatlichen Adressenhandel ist nun ein Riegel vorgeschoben. Bisher war es so, dass man gegenüber dem Meldeamt der Weitergabe der Adressdaten widersprechen musste. Melderegisterauskünfte für Werbung und Adresshandel sind künftig nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung der Betroffenen möglich (siehe).
Bei Auskünften zur gewerblichen Nutzung ist künftig der Zweck der Anfrage anzugeben und die Auskünfte dürfen ausschließlich zu diesem Zweck verwendet werden. Behörden und amtliche Stellen (vom Gesetzgeber per Rechtsvorschrift zu bestimmen), bekommen rund um die Uhr einen länderübergreifenden Online-Zugriff auf die Meldedaten. Und noch eine Neuerung bringt das Meldegesetz: Vermieter haben gegenüber dem Einwohnermeldeamt einen Auskunftsanspruch, welche Personen in einer Wohnung gemeldet sind (siehe auch).