Das A1 Formular für Pflegekräfte aus dem Ausland

Können sich Familien nicht selbst um die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger kümmern, haben sie die Möglichkeit, dafür eine Pflegekraft anzustellen. Immer beliebter werden Pflegekräfte aus Osteuropa, die sich rund um die Uhr um die Angehörigen kümmern. Möchte man eine Pflegekraft aus dem Ausland beschäftigen, muss vorab ein A1 Formular (ehemals E 101) beantragt werden.


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Was regelt das A1 Formular?

Beschäftigt man eine ausländische Pflegekraft für weniger als zwölf Monate, benötigt sie ein A1 Formular. Dieses bescheinigt, dass sie nicht schwarz im Gastland arbeitet, sondern dass sie lediglich für eine bestimmte Dauer ins Ausland entsandt wird, um ihrem Beruf in Deutschland nachzugehen. Da sie weiterhin in ihrem Heimatland angestellt bleibt, regelt die Bescheinigung außerdem, dass die fälligen Sozialabgaben ebenfalls im Heimatland entrichtet werden. Daher ist hierzulande keine Meldung zur Sozialversicherung für temporär beschäftigte Pflegekräfte aus dem Ausland nötig.

Welche Konsequenzen drohen bei fehlender Bescheinigung?

Kann eine ausländische Pflegekraft das A1 Formular bei einer Überprüfung nicht nachweisen, drohen dem deutschen Arbeitgeber – das kann eine Pflege-Agentur oder bei einer privaten Anstellung der Privathaushalt selbst sein – finanzielle Konsequenzen. Die entsprechenden Gebühren müssen dann rückwirkend nachbezahlt werden.

Wo erhält man das Formular?

Die A1 Bescheinigung wird im jeweils entsendenden Land von der zuständigen Behörde ausgestellt. Der dortige Arbeitgeber der Pflegekraft ist dafür zuständig, sie zu beantragen, bevor er sie ins Ausland schickt. Nach erfolgter Ausstellung wird dem deutschen Arbeitgeber die Bescheinigung zugeschickt. Liegt das Dokument nicht direkt zu Beginn der Entsendung vor, kann man das Formular A1 nachreichen.

Dieser Beitrag ist mit freundlicher Unterstützung der Deutschen Seniorenbetreuung entstanden.


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