BFH: 6% Zinsen auf Steuerschuld sind verfassungswidrig

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil festgestellt, dass 6 % Zinsen auf Steuerschulden verfassungswidrig sind. Der Vollzug der Eintreibung von Zinsen auf die Steuerschuld sind nur ab 2015 ausgesetzt.


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Wer sein Geld auf die Bank bringt, bekommt seit Jahren keine Zinsen mehr und muss ggf. sogar Strafzinsen bezahlen. Wer Steuerschulden hat, bekommt seit dem Jahr 1961 auf diese Zinsen in Höhe von 6% jährlich (0,5 % pro Monat) aufgebrummt. Speziell bei Betriebsprüfungen, die sich ja auf die vergangenen Jahre beziehen, können sich durch Steuernachzahlungen erhebliche Strafzinsen ergeben. 

Das Ganze Thema lag jetzt dem Bundesfinanzhof (BFH) zur Entscheidung vor, und dieser hat 6% Zinsen auf die Steuerschuld als verfassungswidrig eingestuft. Dem BFH zufolge vereinnahmte der Staat allein bei steuerlichen Betriebsprüfungen "in den letzten Jahren mehr als zwei Milliarden Euro" an Nachzahlungszinsen.

Noch im Februar 2018 erkannte der BFH laut dieser Pressemitteilung Zinsen für Steuerschuld aus dem Jahr 2013 als verfassungsgemäß. In der neuesten Entscheidung vom 14. Mai 2018 zweifelt der Bundesfinanzhof (BFH) an der Verfassungsmäßigkeit von Nachzahlungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2015. Er hat daher mit Beschluss vom 25. April 2018 IX B 21/18 in einem summarischen Verfahren Aussetzung der Vollziehung (AdV) gewährt.

Eine sachliche Rechtfertigung für die gesetzliche Zinshöhe bestehe, laut BFH, bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht. Auf Grund der auf moderner Datenverarbeitungstechnik gestützten Automation in der Steuerverwaltung könnten Erwägungen wie Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung einer Anpassung der seit dem Jahr 1961 unveränderten Zinshöhe an den jeweiligen Marktzinssatz oder an den Basiszinssatz i.S. des § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht mehr entgegenstehen. Für die Höhe des Zinssatzes fehle es an einer Begründung.

Der Sinn und Zweck der Verzinsungspflicht bestehe darin, den Nutzungsvorteil wenigstens zum Teil abzuschöpfen, den der Steuerpflichtige dadurch erhalte, dass er während der Dauer der Nichtentrichtung über eine Geldsumme verfügen könne. Dieses Ziel sei wegen des strukturellen Niedrigzinsniveaus im typischen Fall für den Streitzeitraum nicht erreichbar und trage damit die realitätsferne Bemessung der Zinshöhe nicht. So die Begründung des BFH.

Laut BFH bestünden überdies schwerwiegende verfassungsrechtliche Zweifel, ob der Zinssatz dem aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Übermaßverbot entspreche. Die realitätsferne Bemessung der Zinshöhe wirke in Zeiten eines strukturellen Niedrigzinsniveaus wie ein rechtsgrundloser Zuschlag auf die Steuerfestsetzung. Einige Informationen finden sich auch auf Tageschau.de, wo jetzt auch schon über 3 % Jahreszinsen spekuliert wird.


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