In Zeiten niedriger Zinsen suchen Banken neue Einnahmequellen. Wer Münzgeld bei seiner Bank einzahlt, soll dafür Gebühren berappen. 7,50 Euro pro Bareinzahlung von Münzgeld forderte die BBBank eG laut einer Klausel in ihrem Preisverzeichnis von Verbrauchern. Das ist rechtswidrig, urteilte das Gericht.
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Anlass für die Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg war die Beschwerde eines Verbrauchers, der die Verbraucherzentrale auf ein besonders hohes Entgelt von 7,50 Euro für Bareinzahlungen auf ein Konto bei der BBBank hingewiesen hatte. Ferner hatten sich Eltern gegen das Verhalten der Bank mit einem Flugblatt mit der Aufschrift „BBBank raubt Spargelder von Kindern" gegen das Verhalten der Bank gewehrt. Die Verbraucherzentrale mahnte die BBBank wegen der Klausel ab und forderte sie auf, diese nicht mehr zu verwenden.
Ich hatte bereits im Januar 2018 über diesen Fall im Blog-Beitrag Bareinzahlung von Münzgeld: 7,50 Euro Gebühr rechtswidrig berichtet. Da die Bank keine Unterlassungserklärung abgeben wollte, reichte die Verbraucherzentrale schließlich Klage ein. Die absurd hohe Forderung der BBBank eG in einer Klausel in ihrem Preisverzeichnis ist klar rechtswidrig, so die Richter am Landgericht Karlsruhe (Az 10 O 222/17).
(Quelle: Pexels CC0 Lizenz)
Das Verfahren ging dann in Berufung, wobei jetzt das Berufungsurteil gefallen ist. Auch auch das Oberlandesgericht Karlsruhe urteilte, dass die Münzgeldklausel rechtswidrig sei (Urteil, Az 17 U 147/17). Da die Bank Revision eingelegt hat, geht der Fall nun vor den BGH. Eine lang andauernde Geschichte.
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