Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat sich gegen den Energielieferanten Immergrün-Energie durchgesetzt. Als Servicegesellschaft der 365 AG hatte er Verbrauchern Boni nicht ausbezahlt, Widerrufsformulare vorenthalten und in einem Fall sogar eine ordentliche Kündigung zu Unrecht abgewiesen.
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Es war wohl ein besonders dreister Fall von Abzockversuch, der die Verbraucherschützer auf den Plan rief. Unter anderem zahlte die Immergrün-Energie einen versprochenen "Sofortbonus" von 180 Euro nicht aus. Und dies, obwohl dieser Bonus mit einer fixen Frist verknüpft war. Zudem verweigerte das Unternehmen einer Betroffenen, die form- und fristgerecht gekündigt hatte, ein Ende des Vertragsverhältnisses, mit der Aussage, in der Kündigung sei ein falscher Endzeitpunkt genannt worden. Außerdem funktionierten Links zum Widerrufsformular nicht.
„Dieses rechtswidrige Verhalten und andere verbraucherbenachteiligende Maschen kennen wir aus unserer Beratung. Viele Energielieferanten treiben Verbraucherinnen und Verbraucher damit in die Verzweiflung", weiß Matthias Bauer, Abteilungsleiter Bauen, Wohnen und Energie bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ist nun erfolgreich rechtlich dagegen vorgegangen.
(Quelle: Pexels Lizenz)
Das Landgericht Köln gab im Urteil vom 18.09.2019 (AZ. 84 O 96/19 – nicht rechtskräftig) der Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg in allen Punkten Recht. So flüchtete sich die Immergrün-Energie vor Gericht in die absurde Erklärung, dass ein "Sofortboni" nicht hätte ausbezahlt werden können, weil man keine Kontodaten gehabt hätte, um das Geld zu überweisen. Auch hätten Kunden nicht nach dem versprochenen Bonus gefragt. Für das Gericht war das jedoch irrelevant und das Vorgehen des Unternehmens rechtswidrig. Ein Bonus, der an eine fixe Frist gebunden ist, ist unverzüglich nach Eintritt der Frist an den Verbraucher auszuzahlen. Mit Ablauf der Frist befindet sich der Energielieferant in Verzug.
Darüber hinaus hat die Immergrün-Energie gegen weitere gesetzliche Auflagen verstoßen, indem sie kein Widerrufsformular bereitstellte und einen Download-Link zum Dokument ins Leere laufen ließ. So gab es für Verbraucher keinerlei Möglichkeit das Dokument aufzurufen. Laut Gericht ein besonders schwerer Verstoß gegen verbraucherschützende Vorschriften.
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat auch die Muttergesellschaft, die 365 AG, verklagt. Hier steht ein Urteil noch aus. Das Urteil des LG Köln ist, laut Verbraucherzentrale, eine starkes Zeichen für Verbraucher und Verbraucherrecht gegen Verschleierungs-Taktiken vieler Online-Energieanbieter. Verbraucher, die Probleme mit einem Energieanbieter haben, können sich an die Verbraucherzentrale wenden.
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