(Aldi-)Urteil des Europäischen Gerichtshofs zu "Preissenkungen" im Handel. Wenn ein Unternehmen in seinen Prospekten einen Rabatt ankündigt, muss sich dieser auf den niedrigsten Preis der vergangenen 30 Tage beziehen.
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Man kennt es: "120 Prozent Rabatt auf unseren Preis", mit solch Marktschreier-Parolen wirbt so manches Unternehmen. Gut, die 120 % sind übertrieben, aber wer hat es nicht erlebt, dass ein Händler den Preis, auf den sich ein Rabatt bezieht, vor der Aktion herausgesetzt hat. In krassen Fällen gab es das Produkt vor der "Rabattaktion" sogar günstiger.
Aldi verkauft Bananen mit Rabatt
Aldi Süd hatte in einem konkreten Fall Bananen als Preishighlight angeboten. Auf dem Werbeprospekt der Supermarkt-Kette war neben dem neuen Preis (1,29 Euro) der letzte Preis davor – nämlich 1,69 Euro – angegeben und werbewirksam durchgestrichen. Zudem prangte auf dem Prospekt fett gedruckt "-23 %".
Tolle "Preissenkung", statt 1,69 kosteten die Bananen nur noch 1,29 Euro. Das Dumme an der Sache: Kurz zuvor waren die Bananen schon einmal für 1,29 Euro verkauft worden – in diesem Fall "ohne Aldi-Rabatt". Die bei der Rabatt-Aktionen genannten 1,69 Euro waren also nur für kurze Zeit aktuell gewesen.
Das Gericht untersagt diese Praxis
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg sah im Angebot eine Täuschung der Verbraucherinnen und Verbraucher. Denn das EU-Recht sieht vor, dass Händler bei Preissenkungen immer den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage angeben müssen. Den hatte Aldi Süd auf seinem Prospekt zwar auch angegeben. Allerdings nur im Kleingedruckten – am unteren Rand der Anzeige. Das markant sichtbare und bunte Bild darüber verwies als Referenz auf die höheren 1,69 Euro, die zuletzt galten.
Weil es um EU-Recht geht, und der Fall vor Gericht landete, musste sich der Europäische Gerichtshof damit befassen. Die Richterinnen und Richter in Luxemburg verwiesen in ihrem Urteil auf die entsprechende Regelung im EU-Recht. Dieses verpflichtet Händler bei Preissenkungen den niedrigsten Preis mindestens der letzten 30 Tage zum Vergleich anzugeben. Die Praxis von Aldi Süd war und ist also unzulässig.
Das Urteil ist am 26. September 2024 ergangen und die Tagesschau hat beispielsweise in diesem Beitrag darüber berichtet.
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