Um die in Bausparverträgen enthaltenen Klauseln sind schon viele Prozesse geführt worden. Eine Klausel, die Bausparkassen nach 15 Jahren die Möglichkeit gibt, den Vertrag zu kündigen, ist nach einem neuen Gerichtsurteil unwirksam.
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Der Bausparvertrag gehörte für viele Menschen unserer Generation zum Leben dazu. Ich erinnere mich, dass mein Vater einen solchen Vertrag in meiner Lehrzeit abgeschlossen hatte. 'Jung, die Zahlungen und Prämien kannst Du mitnehmen', lautete sein Ratschlag. Und die Bauspardarlehen mit 4,5 % Zins waren zu Zeiten von Hochzinsphasen zwischen 7 und 10 Prozent auch lukrativ.
Statt 'komm ich zeige dir meine Briefmarkensammlung' soll es zu meiner Zeit Jünglinge gegeben haben, die dem Mädel ihrer Sehnsüchte 'willst Du meinen Bausparvertrag sehen' zugeflüstert haben sollen – munkelte man jedenfalls.
Die Zeiten haben sich geändert: Mickrige Verzinsung machen neue Bausparverträge für Kunden unattraktiv, während Altverträge mit hoher Guthabenverzinsung für die Bausparkassen zum Problem werden. Bausparkassen haben daher zuteilungsreife Altverträge, deren Bauspardarlehen nicht abgerufen wurden, reihenweise gekündigt. Und der BGH hat den Unternehmen unter bestimmten Bedingungen Recht gegeben (siehe BGH-Urteil: Bausparkassen dürfen Verträge kündigen).
Jetzt hat das Landgericht Karlsruhe eine Vertragsklausel der Bausparkasse Badenia, nach denen sie bestimmte Verträge nach 15 Jahren kündigen kann, als unwirksam erklärt. Die Klausel bestimmte, dass das Unternehmen, nach vorheriger Ankündigung einen Bausparvertrag kündigen darf, wenn dieser nach 15 Jahren die Zuteilungsvoraussetzungen nicht erreicht hat oder ein Kunde die Zuteilung des Bauspardarlehens nach 15 Jahren noch nicht angenommen hat. Gegen diese Vertragsklausel hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg geklagt.
Die Klausel ist unwirksam, entschied die zuständige Richterin (Landgericht Karlsruhe, Az.: 10 O 509/16). Die Klausel bedeute in ihrer konkreten Formulierung eine unangemessene Benachteiligung der Bausparer, begründete eine Richterin das Urteil.
Ob das Urteil Pilotcharakter haben wird, muss man abwarten. Gegen die Landesbausparkasse (LBS) Südwest und den Verband der Privaten Bausparkassen laufen weitere Klagen der Verbraucherschützer. Aber es gibt das oben zitierte BGH-Urteil zur Kündigung der Verträge. (via)
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