Grundsteuer: Feststellungserklärung zum 1.1.2022 (Abgabe 1.7.2022 bis 31.10.2022)

ParagraphSeit Anfang des Jahres finden sich Meldungen in der Presse, dass Hausbesitzer dieses Jahr eine "neue Steuererklärung für ihren Grundbesitz" abgeben müssen. Als die ersten Meldungen so im Januar 2022 in der Presse auftauchten, war noch recht wenig an Details bekannt. An manchen Stellen ist die Aufregung allerdings groß. Daher hier eine grobe Zusammenfassung, was Sache und was inzwischen bekannt ist.


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Warum muss was geändert werden?

Es gibt seit vielen Jahren ein Berechnungsverfahren für die Grundsteuer, die auf Basis des sogenannten Einheitswertsbescheids des Finanzamts durch die Kommunen eingezogen wurde. Denn die Grundsteuer kommt den Gemeinden zu und ist von Ort zu Ort verschieden. Allerdings gab es eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht, weil der Wert zur Erhebung der Grundsteuer auf dem zum 01.01.1964 basierte. Die Wertsteigerungen blieben also unberücksichtigt.

Recht
(Quelle: Pexels Lizenz)

Das Bundesverfassungsgerichtet erklärte 2018 die bisherige Berechnung der Grundsteuer für verfassungswidrig. Die Berechnungsgrundlage war also zu ändern, der Gesetzgeber musste also reagieren. Vom Bundesfinanzministerium heißt es:

Mit der Verabschiedung des Gesetzespakets zur Reform der Grundsteuer innerhalb der vom Bundesverfassungsgericht bis Ende 2019 gesetzten Frist ist der Bundesgesetzgeber seiner Verantwortung gerecht geworden, die Grundsteuer als bedeutende Einnahmequelle für die Gemeinden über das Jahr 2019 hinaus zu erhalten.

Auf der Grundlage des reformierten Grundsteuer- und Bewertungsrechts sind für alle rund 36 Millionen wirtschaftliche Einheiten des Grundbesitzes neue Bemessungsgrundlagen für Zwecke der Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 zu ermitteln. Das Bundesfinanzministerium und die Bundesländer wollen 2022 mit der Erfassung der Daten zur Neuberechnung für den Stichtag 1.1.2022 beginnen. Erst zum 1.1.2025 wird dann die Grundsteuer auf Basis der Neuberechnung durch die Kommunen erhoben. Bis dahin gelten bestehende Regelungen fort.

Aufforderung zur Feststellungserklärung

Die Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärung wird voraussichtlich Ende März 2022 durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die elektronisch abzugebenden Feststellungserklärungen können ab 1. Juli 2022 über die Steuer-Onlineplattform ELSTER eingereicht werden. Die Abgabefrist läuft nach derzeitigem Stand bis zum 31. Oktober 2022. Die Länder werden die rechtzeitige und vollständige Erklärungsabgabe mit weiteren Informationen unterstützen.

Abgefragt werden die Lage des Grundstücks, die Grundstücksfläche, der Bodenrichtwert, die Gebäudeart, die Wohnfläche, und das Baujahr des Gebäudes. Grundstückseigentümer müssen diese Angaben in einer Feststellungserklärung an ihr Finanzamt übermitteln. Details über Bodenrichtwert etc. liegen m.W. aktuell noch nicht vor.


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Anhand der Angaben in der Grundsteuererklärung berechnet das Finanzamt den Grundsteuerwert und stellt einen Grundsteuerwertbescheid aus. Außerdem berechnet das Finanzamt anhand einer gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl den Grundsteuermessbetrag und stellt einen Grundsteuermessbescheid aus. Beide Bescheide sind keine Zahlungsaufforderungen, sondern die Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer durch die Stadt oder Gemeinde. Diese nehmen die Grundsteuermesszahl und berechnen aus dem Hebesatz dann die Grundsteuer für die Liegenschaft.

Weitere Quelle:
Bundesfinanzministerium
Bericht in der Kreiszeitung
Steuertipps-Seite
Die neue Grundsteuer
WISO-Beitrag


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6 Antworten zu Grundsteuer: Feststellungserklärung zum 1.1.2022 (Abgabe 1.7.2022 bis 31.10.2022)

  1. Theo sagt:

    „Die elektronisch abzugebenden Feststellungserklärungen" …???

    Und das geht nur über ELSTER?

  2. T Sommer sagt:

    "Abgefragt werden die Lage des Grundstücks, die Grundstücksfläche, der Bodenrichtwert, die Gebäudeart, die Wohnfläche, und das Baujahr des Gebäudes."

    Auf so einen Käse freue ich mich jetzt schon. Mein Haus erreicht demnächst das 100jährige – nur kann ich das nicht ganz genau sagen – es schwankt so um die zwei Jahre – und es gibt auch keine brauchbaren Unterlagen mehr darüber.
    Gibt es dafür einen Plan B?

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