EuGH-Urteil zum kontaktlosen Bezahlen und Bankkartenverlust

Beim kontaktlosen Bezahlen mit Bankkarten, braucht es keine PIN, Beträge bis 25 Euro können so abgebucht werden. Wer haftet aber, wenn jemand seine Bankkarte verliert oder gestohlen bekommt und Dritte missbräuchlich mehrfach solche Geldbeträge abheben? Der Europäische Gerichtshof hat mit seinem gestrigen Urteil die Position der Verbraucher in der EU gegenüber den Banken gestärkt.


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Kontaktloses Bezahlen mit NFC

Moderne Bankkarten sind mit einer Nahfeldkommunikationsfunktion (Near Field Communication; im Folgenden: NFC-Funktion) ausgestattet. Über den betreffenden Chip ist eine kontaktlose Zahlung möglich. Die Funktion wird bei der ersten Benutzung der Karte durch den Kunden automatisch aktiviert. Mit der NFC-Funktion, können an dafür ausgerüsteten Kassen Kleinbeträge bis zu 25 Euro pro Zahlungsvorgang bezahlt werden, ohne die Karte in ein Zahlungsterminal einzuführen und einen PIN-Code einzugeben. Die Zahlung höherer Beträge erfordert dagegen eine Authentifizierung durch PIN-Code. Problem ist der Verlust oder der Diebstahl einer solchen Karte. Ein Unbefugter könnte mit der Karte durchaus mehrfach Beträge bis 25 Euro abbuchen lassen.

Klage gegen die DenizBank

Der österreichische Vereins für Konsumenteninformation (VKI) hatte gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für NFC-Karten der DenizBank geklagt. Der österreichische Oberste Gerichtshof hat den Rechtsstreit zu entscheiden und hat dann den Europäischen Gerichtshof angerufen. Es ging darum, dass die Bank in ihren Klauseln festlegte, dass sie nicht nachweisen muss, dass Kleinbetragszahlungen, die ohne Eingabe des persönlichen Codes, d.h. mittels der NFC-Funktion, vorgenommen wurden, autorisiert waren.

Eine weiter Klausel befreit die DenizBank von jeglicher Haftung und Erstattungspflicht in Fällen, in denen derartige Zahlungsvorgänge vom Karteninhaber nicht autorisiert wurden. Die Geschäftsbedingungen sahen vor, dass der Kontoinhaber das Risiko des Missbrauchs seiner Karte für Zahlungen dieser Art trägt. Selbst bei bei Abhandenkommen der Bezugskarte z.B. durch Verlust oder Diebstahl sei es der Bank technisch nicht möglich, die Karte für Kleinbetragszahlungen zu sperren. Solche Zahlungen können auch nach einer Sperrung der Karte noch bis zu einem Betrag von 75 Euro vorgenommen werden, und von der DenizBank gibt es keine Erstattung.

Das EuGH-Urteil

Der Europäische Gerichtshof hat am 11.11.2020 zum Aktenzeichen C 287/19 in diesem Fall entschieden, dass eine Bank die Haftung für nicht autorisierte kontaktlose Kartenzahlungen für Kleinbeträge bis zur Grenze von 25 Euro nicht auf ihre Kunden abwälzen kann, nachdem das Abhandenkommen der Karte gemeldet wurde (siehe diese Seite). Der SWR schreibt hier, dass ein Karteninhaber in Deutschland allerdings schon seit Längerem gesetzlich geschützt seit. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 675 v BGB) darf eine Bank oder Sparkasse die Haftung nicht auf den Kunden abwälzen für den Fall, dass ein Unbefugter die Karte benutzt. In solchen Fällen haftet grundsätzlich die Bank oder Sparkasse. Diese Haftung kann in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch nicht auf den Kunden übertragen werden. Ein weiterer Artikel zum Thema findet sich hier.


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