Lübeck: Betrunkener verunfallter eScooter-Fahrer wählt 110

PolizeiAltes Problem: Alkoholgenuss und fahren passt nicht zusammen, weder beim PKW noch bei einem Elektrotretroller. Denn da gelten die gleichen Promillegrenzen. Manchmal liefert sich ein betrunkener eScooter-Pilot selbst der Polizei aus, wie ein aktueller Fall aus Lübeck zeigt, der nach einem Unfall die 110 angerufen hat.


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Ich bin über nachfolgenden Tweet auf den Sachverhalt aufmerksam geworden. Die Kombination eScooter, Alkohol, Unfall ist für eine Kurzstory gut.

Laut Pressemitteilung der Polizei war ein 24-jähriger Lübecker in der Nacht von Mittwoch auf Donnerstag (18. auf 19.03.2020) betrunken mit seinem E-Scooter unterwegs. Als er mit seinem E-Scooter stürzte, machte er die Polizei über den Notruf 110 auf sein Malheur aufmerksam. Die Polizei, dein Freund und Helfer, eben.

Die Funkwagenbesatzung des 1. Polizeirevieres konnte den verunfallten 24-Jährigen im Bereich Hüxterdamm / Hüxtertorallee antreffen. Der Lübecker hatte sich bei dem Sturz gegen 01.55 Uhr Gesichtsverletzungen zugezogen und aufgrund zunehmender Schmerzen schließlich den Notruf gewählt. Im Volksmund heißt es dazu vielsagend: ‘der ist auf den Kopf gefallen’.

Polizei (Quelle: Pixabay, kostenlose Nutzung)

Da der Unfallfahrer deutliche Anzeichen vorausgegangenen Alkoholkonsums zeigte, wurde ein Alkoholtest vorgenommen. Der Atemalkoholtest ergab um 02.18 Uhr einen vorläufigen Wert von 1,58 Promille. Nachdem der ebenfalls angeforderte Rettungswagen den 24-jährigen nach erfolgter Erstversorgung in eine Lübecker Klinik gebracht hatte, musste ihm dort auch gleich eine Blutprobe entnommen werden.

In dem Gespräch mit den Beamten zeigte der Lübecker keinerlei Unrechtsbewusstsein, das Benutzen des E-Scooters unter Alkoholeinfluss sei seiner Meinung nach doch nicht so schlimm. Die Beamten mussten dem 24-jährigen an dieser Stelle zu verstehen geben, dass seine Rechtsauffassung nicht mit der tatsächlichen Rechtslage übereinstimmt. Es wurde ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen "Gefährdung des Straßenverkehrs infolge des Genusses Alkoholischer Getränke" (§315c StGB) eingeleitet.

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