Heute noch ein Tipp zur Krankenversicherung als Rentner. Zum 1. August 2017 hat sich die Rechtslage zur Pflichtversicherungen in der Krankenversicherung für Rentner (KVdR) geändert. Dies eröffnet Senioren einen leichteren Zugang zur KVdR.
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Beim Eintritt in den Ruhestand oder auch danach stellt sich die Frage, wie man krankenversichert ist oder werden will. Je nach Eingruppierung kann dies die Beitragshöhe enorm beeinflussen. Wer als Rentner Mitglied bei einer privaten Krankenkasse ist, für den ist das Thema nicht relevant, da ein Wechsel zur gesetzlichen Krankenkasse nicht mehr möglich ist. Aber für Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen lohnt es sich, die neue Gesetzeslage zu kennen, falls man noch nicht in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert ist.
Die Eingruppierungen
Für Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse ergeben sich zwei mögliche Eingruppierungen:
- Rentner, die in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert sind
- Rentner, die freiwillig gesetzlich versichert sind
Diese Eingruppierung entscheidet u.U. über die Höhe der Krankenversicherungsbeiträge. Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums sind 300.782 Rentner und 214.972 Rentnerinnen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert.
Hintergrundwissen zur KVdR
Die Krankenversicherung für Rentner (KVdR) ist dabei keine Krankenkasse im eigentlichen Sinne, sondern ein Status, den man bekommen kann, oder eben auch nicht. Wer den Status KVdR hat, ist in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert. Diese Pflichtversicherung ermöglicht aber weiterhin seine Krankenkasse (Barmer, AOK, TK etc.) frei zu wählen.
Rentner mit dem Status der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) zahlen in der Regel deutlich geringere Krankenkassenbeiträge als freiwillig Versicherte. So sind auf Einkünfte wie Mieteinnahmen, Privatrenten oder Zinsen keine Krankenkassenbeiträge zu zahlen (siehe die Tabelle in diesem Artikel).
Allerdings kann nicht jeder Rentner in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) Pflichtmitglied werden. Man muss die gesetzlichen Kriterien der Vorversicherungszeit erfüllen. In die Krankenversicherung der Rentner darf nur, wer in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens zu 90 Prozent gesetzlich versichert war (9/10-Regelung, § 5 Abs. 1.11 SGB V). Dabei ist es unerheblich, ob man während der Erwerbstätigkeit in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert, freiwillig versichert oder familienversichert war – die Versicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse ist ausreichend.
Tipp: Ein neuer Weg in die KVdR
Menschen, die in ihrem Erwerbsleben eine Zeit lang privat versichert waren, dann aber in die gesetzliche Krankenkasse gewechselt sind, stehen gegebenenfalls vor dem Problem, dass die 9/10-Regelung nicht erfüllt werden kann. Ist die Vorversicherungszeit nicht erfüllt, müssen sich die Betroffenen freiwillig bei ihrer Krankenkasse versichern.
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Möglicherweise besteht aber die Chance, die Vorversicherungszeit doch noch zu erfüllen. Mit der Gesetzesänderung zum 1. August 2017 werden für jedes Kind eines Versicherten drei Jahre als Vorversicherungszeit für eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) angerechnet. Als Kinder gelten leibliche Kinder und Adoptivkinder, Stiefkinder sowie Pflegekinder.
Die Anrechnung der drei Jahre erfolgt bei beiden Elternteilen. Adoptivkinder, Stiefkinder und Pflegekinder können sowohl bei ihren Adoptiveltern, Stiefeltern und Pflegeeltern als auch bei ihren leiblichen Eltern berücksichtigt werden.
Damit können Eltern leichter die Vorversicherungszeiten erfüllen, um in die KVdR zu kommen. Die Techniker Krankenkasse hat zum Beispiel hier weitere Details veröffentlicht. Und auch bei Finanztipp.de gibt es hier einen entsprechenden Artikel mit Details.
Wie gehe ich vor?
Lassen Sie daher vor dem Renteneintritt bzw. zum Renteneintritt von der Krankenkasse überprüfen, ob eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) möglich ist.
Wer bereits in Rente ist und (wegen nicht erfüllter Vorversicherungszeiten) nicht in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert ist, kann bei der Krankenkasse einen Antrag stellen. Mit dem Antrag lässt sich überprüfen, ob durch die Regelung zum 1. August 2017 die Vorversicherungszeiten durch Anrechnung von Kindern erfüllt sind. Ein paar Antworten finden sich auch in diesem Artikel und falls die Krankenkasse abwimmeln will, diesen Artikel lesen.
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