Intransparent: Preiserhöhung vom Stromanbieter

ParagraphUm die Jahreswende erhöhen viele Stromversorger ihre Preise und kündigen dies per Post an. Leider sind diese Schreiben häufig intrans­parent und es gibt nur einen einzigen wahren Grund für das Schreiben: nämlich eine geschickt verschleierte Preiserhöhung.


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Man kennt es ja: Aktuell läuft die Werbemaschine der Preisvergleichsnetzwerke wieder auf Hochtouren. Autoversicherung, Strom- und Gastarife billiger, man muss nur wechseln. Und dann folgt in schöner Regelmäßigkeit Post vom bisherigen Anbieter, bei dem man geblieben ist. Ein langes Schreiben, kaum verständlich, aber im Kleingedruckten wird eine Preiserhöhung angesagt. Aktuell bin ich gestern auf diesen Artikel gestoßen, der sich um Rentner in der Schuldenfalle dreht. Hermann-Josef Tenhagen gibt Tipps, um die Kosten im Rentenalter zu senken. Dazu gehört auch, sich mit einem Anbieterwechsel und Kostenvergleich bei Strom und Gas zu befassen, um Kosten zu senken.

Marktbeobachtung der Verbraucherzentrale

Zurück zum Thema: Oft wird bei den Schreiben der Stromanbieter eine Preiserhöhung verschleiert. Das hat die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg in einer Marktbeobachtung bereits im Mai 2019 festgestellt. Auch in diesem Jahr sammelt sie deshalb wieder Preiserhöhungs-Schreiben.

Verbraucherinnen und Verbraucher können ihre Preiserhöhungsschreiben an die Verbraucher­zentrale schicken. Entweder per Mail an beschwerde@vz-bw.de oder per Post an die Paulinenstraße 47 in 70178 Stuttgart, Betreff jeweils „Strompreiserhöhung".

Gesetzliche Regelung ist eigentlich klar

Eigentlich ist alles gesetzlich geregelt: Stromanbieter müssen sechs Wochen vorher transparent und verständlich über Preiserhöhungen informieren. Auch der Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht darf nicht fehlen. Denn Verbraucher dürfen bei steigenden Preisen den Liefervertrag fristlos kündigen und zu einem günstigeren Anbieter wechseln. Doch die gesetzlichen Vorgaben reichen nicht aus und bieten Schlupflöcher für nebulöse Kundeninformationen.

Recht
(Quelle: Pexels CC0 Lizenz)

Preiserhöhungs-Schreiben oft unzulänglich

Bereits im Mai 2019 informierte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg nach etlichen Verbraucherbeschwerden über die Verschleierungs-Post zahlreicher Energieversorger. Dabei hatte sie die Schreiben von 31 Stromanbietern in Baden-Württemberg analysiert und hinsichtlich Transparenz, Verständlichkeit und gesetzlicher Konformität überprüft. Beispielsweise hatte keiner der Anbieter in der Betreffzeile klar kommuniziert, dass es in dem Schreiben um eine Preiserhöhung ging.

Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhungen

Erhöht der Stromanbieter den Preis, haben Verbraucher ein Sonderkündigungsrecht. Das Kündigungsschreiben muss spätestens einen Tag vor dem Wirksamwerden der Preiserhöhung beim bisherigen Versorger eingehen. Kündigt der Versorger die Erhöhung auf den 01.01.2020 an, muss das Kündigungsschreiben spätestens am 31.12.2019 dem bisherigen Versorger zugehen.


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„Ein Energieversorger, der Vertragsänderungen vornimmt, wie eine Preiserhöhung oder die Änderung der AGBs, ist per Gesetz verpflichtet, im Änderungsschreiben deutlich und transparent auf das Sonderkündigungsrecht hinzuweisen. Tut er dies nicht, ist die Erhöhung nichtig", erklärt Matthias Bauer von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

Informationen der Verbraucherzentrale rund um den Anbieterwechsel

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