Ich stelle mal einen Sachverhalt hier als Beitrag online, der seit Ende letzter Woche die Runde im Internet macht und auf die ein Leser im Diskussionsbereich hingewiesen hat. Ein US-Amerikaner wurde auf einem Flughafen einer Kontrolle seines Handys unterzogen. Das vom Gerätebesitzer zum Entsperren genannte Passwort löschte aber den Inhalt des GrapheneOS-Geräts. Nun sieht sich der Amerikaner einer Anklage "wegen Vernichtung von Beweisen" gegenüber.
Der Sachverhalt in kurz
Nachfolgender Tweet fasst den (dystopischen) Sachverhalt in wenigen Worten zusammen. Ein Reisender wurde am Flughafen von Atlanta von Bundesbeamten der US CBP (US Customs and Border Protection) angehalten. Der Vorfall ereignete sich bereits am 24. Januar 2025 am Hartsfield-Jackson Atlanta International Airport.
Der US-Bürger mit Namen Samuel Tunick war gerade von einer Reise in die Dominikanische Republik zurückgekehrt, als er bei der Einreise zur Befragung angehalten wurde. Die Beamten zwangen den Mann sein Handy (ohne richterliche Anordnung) zu entsperren.
Das Ganze ist in den USA seit der Präsidentschaft Trumps der Regelfall, die US-Beamten versuchen Social Media Profile und Geräteinhalte auf kompromittierendes Material zu durchsuchen. Europäische Geschäftsreisen und Manager werden daher seit geraumer Zeit von ihren Firmen mit Burner-Phones und sauberen Notebooks für Reisen in die USA ausgestattet. So soll sichergestellt werden, dass bei Durchsuchungen durch US-Beamte keine vertraulichen oder persönlichen Daten in deren Hände fallen.
GrapheneOS und die Duress PIN
Die betreffende Person aus obigem Fall hatte ein Google Pixel-Smartphone dabei, auf welchem GrapheneOS installiert war. GrapheneOS ermöglicht die Festlegung eines sogenannten Duress PIN oder Passworts. Wird dieses Duress-Passwort oder -PIN am Gerät eingegeben, löscht GrapheneOS den Geräteinhalt komplett. Das ist eine spezielle Sicherheitsfunktion.
Das Gerät wurde per PIN gelöscht
Die Beamten verlangten das Handy von Samuel Tunick und teilten dem US-Bürger nach dessen Protest mit, dass sie keinen Durchsuchungsbefehl für das Gerät benötigen. Da der Mann ein Pixel-Smartphone mit GrapheneOS und einem konfigurierten Duress PIN dabei hatte, nannte er diese PIN. Als die PIN zum Entsperren eingetippt wurde, flackerte der Bildschirm kurz und die Daten auf dem Gerät wurden, wie vorgesehen, vollständig und unwiederbringlich gelöscht.
Die juristischen Folgen
Der Fall zeigt, in welch dystopischen Rechtsverhältnissen die USA sich bewegen. Statt dass der Staat einem Bürger eine Schuld beweisen muss, um diesen anzuklagen und ggf. zu verurteilen, müssen die Beschuldigten ihre Unschuld beweisen. Auf US-Bundesebene gibt es wohl einen entsprechenden Paragraphen, der die Zerstörung von Beweisen für eine anstehende Durchsuchung verbietet, der jetzt gegen den US-Bürger zur Anwendung kommt.
Im betreffenden Fall wurde der US-Bürger auf Bundesebene wegen Sachbeschädigung zur Verhinderung einer Beschlagnahme angeklagt. Durch diese Anklage wurde der Sachverhalt überhaupt erst öffentlich. The Guardian hatte den Sachverhalt am 23. Juli 2026 in diesem Artikel angesprochen.
Christophe Boutry, Experte für Cybersicherheit und Überwachung, sagt "Das ist besorgniserregend – und vermittelt den Eindruck, dass [GrapheneOS] von vornherein kriminell ist". Sowohl Boutry als auch Bill Budington, leitender Technologe bei der Electronic Frontier Foundation, gaben an, noch nie einen ähnlichen Fall gesehen zu haben.
Ein möglicher Hintergrund: Die Bundesbehörden hatten den Reisenden wegen seiner angeblichen Verbindung zur Bewegung gegen "Cop City" auf eine Terrorismus-Beobachtungsliste gesetzt.
Was sich hinter "Cop City" verbirgt? Das ist ein 109 Millionen Dollar teures Polizeiausbildungszentrum, das im Frühjahr 2026 eröffnet wurde. Die Polizei von Atlanta erklärte, das Zentrum sei für eine Ausbildung auf „Weltklasseniveau" und zur Gewinnung neuer Polizeibeamter notwendig.
Es gab aber wohl erbitterten Widerstand gegen dieses Vorhaben von einer Vielzahl lokaler und nationaler Organisationen sowie von Demonstranten. Gründe waren Bedenken hinsichtlich der Militarisierung der Polizei und der Rodung von Wäldern in Zeiten der Klimakrise für das Vorhaben "Cop City".
Warum das Verfahren für Europa relevant ist
Man könnte nun achselzuckend "es ist ein Sack Reis in China umgefallen" argumentieren und zur Tagesordnung übergehen. Wer als Europäer nicht in die USA reist, den juckt auch eine Durchsuchung bei der (nicht erfolgten) Einreise nicht. Aber der Fall bekommt zwei sehr spezielle Implikationen.
Die US-Administration versucht Big-US-Tech mit Hinweisen auf unfaire Praktiken und Zensur in Europa Wettbewerbsvorteile zu verschaffen und drängt die EU-Kommission zur Abschaffung von Digital Service Act (DSA) & Co. Es soll also der Willkür Tür und Tor geöffnet werden.
Und es gibt ja noch das Transatlantic Data Transfer Protection Framework (DPF), das Abkommen zwischen der EU und den USA, welches den Transfer persönlicher Daten von EU-Bürgern in die USA regelt. Die von EU-Firmen verwendete Software von US-Firmen führt ja dazu, dass die Daten dem Zugriff durch US-Behörden unterliegen – egal, ob diese auf Servern liegen, die in Europa stehen. Das Thema souveräne europäische Cloud wird so zur Farce.
Ich hatte Ende Juni 2026 im Beitrag Wurde das US-EU Transatlantic Datentransfer-Abkommen gerade pulverisiert? diese Problematik angesprochen. Die obige Willkür zum Zugriff auf Daten zeigt, wessen Geistes Kind das gesamte US-Justizsystem ist. Der Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission, der die Basis für den Einsatz von M365 oder der US-Cloud ist, ist nicht mehr zu halten. heise hat den Sachverhalt die Tage im Beitrag Datentransfer in die USA: Warum das DPF nicht mehr zu retten ist angesprochen. Der obige Fall ist Wasser auf die Mühlen, um den DPF zu kippen.



MVP: 2013 – 2016





Das ist noch ein weitere Punkt auf meiner langen Liste, warum ich niemals in die USA reisen werde. Da kann sich mein Arbeitgeber auf den Kopf stellen, ich habe gut Gründe das zu verweigern. Hier sind Grundrechte tangiert und diese können nicht gegeneinader abgewogen werden. Daher ist es besonders wichtig die US Kraken aka Big Tech und die US Geheimdienste vor die Türe zu weisen. Was die VdL da veranstaltet ist grotesk und grenzt an Landesverat. Ich kann nur alle Ingenieure dazu aufrufen, sich zu wehren. Nutzt keine US Technologie und keine US Unternehmen. Nutzt freie Software statt proprietärer US Software. Zeigt Microsoft, Google, Apple und co. die rote Karte.
Ich habe auch die Duress PIN eingerichtet.
Es geht mir genauso wie Dir.
Früher wollte ich mal rübergucken, ich habe teilweise Familie dort.
Dann beschäftigte ich mich mit dem Vietnam Krieg und den Konflikten um die Jahrtausendwende.
Disqualifiziert haben sie sich endgültig nach dem 9/11 Umbau und Snowdens Veröffentlichungen.
United Failed States of America
"Der Fall zeigt, in welch dystopischen Rechtsverhältnissen die USA sich bewegen. Statt dass der Staat einem Bürger eine Schuld beweisen muss, um diesen anzuklagen und ggf. zu verurteilen, müssen die Beschuldigten ihre Unschuld beweisen."
Das übliche Framing hier mal wieder….
Der Reisenden war sehr wohl bewusst was er tat und hat damit "mögliche" Beweise vernichtet – wie soll der Staat das denn nun nachweisen, wenn alles weg ist?
Sorry, er hat es billigend in Kauf genommen, und Dummheit schützt vor Strafe nicht, dann sollte man sich vorher schlau machen ;)
Was wäre denn passiert, wenn der den normalen PIN zur Entsperrung nicht herausgegeben hätte – ist doch mal viel interessanter als der übertriebene Aufschrei jetzt
Ist kein Framing, hätte er keine PIN rausgegeben wäre er auf der Stelle verhaftet worden. Zumal er vorher wohl mehrfach einen Anwalt verlangt hat, was aber abgelehnt wurde. Was eigentlich illegal wäre. Die Behörden berufen sich jetzt aber darauf, dass er am Flughafen ja noch nicht IN den USA ist und dementsprechend er nicht die gleichen Rechte hat wie sie normal gelten. Das Ganze geht auf eine leicht "übersehbare" Entscheidung des Supreme Court zurück, die besagt, dass alles was sich innerhalb von 100 Meilen zu einer Grenze befindet (und da fallen auch Flughäfen drunter) in Sonderbefugnisse der Grenzbehörden fallen und somit gewisse Gesetze einfach nicht gelten, gewisse Verfassungszusätze eingeschlossen.
Da gibt es drüben bei ArsTechnica einen interessanten Artikel zu, den ich hier jetzt einfach mal frech verlinke: https://arstechnica.com/gadgets/2026/07/activist-charged-with-felony-after-giving-border-agent-duress-code-that-wiped-his-phone/
100 meilen zu einer grenze… das ist doch fast das ganze land dann, wenn flughäfen (häfen?) dazugehören. da kann doch der grenzschutz durchs land marodieren und elektronische geräte auslesen…
Jupp, das ist ja die Argumentation, mit der die ICE durchs Land rennt und Leute entführt/erschießt, obwohl die entsprechenden Bundesstaaten die da gar nicht haben wollten.
Wenn ich das richtig verstanden habe galten Flughäfen früher mal nicht dazu (oder nur Internationale?), wurden dann aber durch die Supreme Court Entscheidung mit reingenommen. Bin mir bei dem Punkt aber nicht ganz sicher, ich habe das auch hauptsächlich aus den Kommentaren des ArsTechnica Artikels.
Framing. Klar. Was bist du? Bezahlter Troll?
Fakt ist das die aktuelle US Administration nicht nur die Digitale Welt vollständig beherrschen will. Und dieser Fall ist nur ein weiterer. Wir hätten schon vor Jahren bzw Jahrzehnten mit eigener Infrastruktur beginnen müssen.
Der Boden an Irrsinn ist noch lange nicht erreicht.
"Wir hätten schon vor Jahren bzw Jahrzehnten mit eigener Infrastruktur beginnen müssen."
Und was bist du? Ein bezahlter Troll?
Hätte Hätte Fahrradkette, immer die gleiche Seier!
Denk lieber mal über die Ursache nach;)
@Daniel A.
Danke für die Zusatzinfos, dieses hat man aus dem Artikel hier irgendwie nicht herausgelesen – finde ich immer heikel wenn man nicht alle Infos dargelegt und scheinbar gleich pauschal urteilt…
Wie kam der Mann jetzt eigentlich auf diese Liste, gibt es dazu schon mehr Hintergrundinfos?
@Günter
wurde jetzt dystopisch nachträglich in Klammern gesetzt?
dystopisch wurde von mir im Artikel beim Schreiben in Klammern gesetzt, weil es mein Empfinden ist. Auf die Liste kam er, weil er sich gegen Cop City engagiert hat. Ist aber im Text erwähnt.
Es stand aber vorher nicht in Klammern?
Ich hatte ja eigentlich direkt zitiert..
Beweise für was? Falls die Behörden schon einen Verdacht wegen einer anderen Straftat hatten, könnte ich das noch nachvollziehen.
Aber das hier ist eher "er hat uns nicht in seine Daten schauen lassen, und dort hätten wir sicher Hinweise auf ein Vergehen gefunden." Sehr spekulativ, da eine Beweisvernichtung zu unterstellen. Ich bin gespannt, wie das vor Gericht ausgeht.
Ob die CBP generell verlangen kann, daß Reisende ihre Geräte durchsuchen lassen, ist bereits Gegenstand eines Gerichtsverfahrens in den USA. Der Fall heißt United States v. Smith und liegt derzeit bei einem Berufungsgericht.
"Auf US-Bundesebene gibt es wohl einen entsprechenden Paragraphen, der die Zerstörung von Beweisen für eine anstehende Durchsuchung verbietet, der jetzt gegen den US-Bürger zur Anwendung kommt."
Ich fürchte, der Paragraph kommt nicht nur gegen US-Bürger zur Anwendung …
Den gibt es in DE auch… Das ist einer der wohl standardmäßigen Paragraphen die existieren.
Das Problem ist die Auslegung. Und viele Leute kapieren es anscheinend auch nicht das das selbe hier auch passieren kann.
Hier in DE heißt es ja auch "du kannst nicht inhaftiert/gezwungen werden deine PIN rauszugeben", aber "Wenn der Beschuldigte die Passwörter nicht herausgibt und auf freiem Fuß bleibt, besteht die Gefahr, dass er über andere Geräte per Fernzugriff (Cloud-Wipe, Remote-Löschung) die Beweise auf den beschlagnahmten Festplatten oder dem Handy unwiderruflich löscht."(§ 112 Abs. 2 Nr. 3 Strafprozessordnung) -> zack, inhaftiert.
Wir sind hier nicht besser aufgestellt vom Recht her.
Der einzige unterschied ist das wir keine solcher Politiker haben… Ach warte… § 188 StGB
Hier bist Du schief gewickelt. Das zieht nur wenn Ermittlungen gegen Dich laufen. Dazu braucht es einen Anfangsverdacht. Genau den wollen die Schw… äh Schnüffler auf Deinem Handy erst finden. Du musst als Beschuldigter nicht an den Ermittlungen mitwirken.
Da irrst du.
Hier ist es nur strafbar, wenn das Gerät bereits beschlagnahmt wurde.
Im genannten Fall in den USA war das Gerät noch gar nicht beschlagnahmt.
zudem musst Du hierzulande nicht dabei helfen Material gegen Dich zu finden oder zu konstruieren.
Sie haben das recht zu schweigen, machen Sie davon Gebrauch, hieß der dazu passende Vortratg des CCC.
Ach, und das US-Beamte scheinbar jederzeit Dein Eigentum durchsuchen und auf ggf. privateste Daten ohne einen Beschluss eines Richters (und das ist schon wenig) zugreifen können, ist mit einer freiheitlichen Grundordnung vereinbar?
Du hast ein fudamental falsches Verständnis davon, was ein durch die Bürger legitimierter Staat ist. Deswegen verstehst Du offensichtlich auch nicht, dass eine Duress-PIN eine legitime Selbstverteidigung gegen einen Staat ist, der so etwas auch nicht mehr versteht und außer Kontrolle geraten ist. Und außer Kontrolle geraten ist due USA zweifelsohne.
"Und außer Kontrolle geraten ist due USA zweifelsohne."
Na was du so alles weißt 😀
"Ach, und das US-Beamte scheinbar jederzeit Dein Eigentum durchsuchen und auf ggf. privateste Daten ohne einen Beschluss eines Richters (und das ist schon wenig) zugreifen können, ist mit einer freiheitlichen Grundordnung vereinbar?"
Wieso eigentlich jederzeit, kamen sie zu dem nach Hause?
Hat jemand geschrieben, dass man das Vorgehen ohne entsprechenden Beschluss, hier gut findet?
Aber so ein Beschluss ist eh für'n Popo, wenn die Judikative parteiisch ist, ist aber hier vermutlich nicht anders…
Bissel weniger Schaum vorm Mund beim Schreiben soll helfen;)
Verbesserungsvorschlag an GraphenOS: Die Eingabe des Duress PIN öffnet ein zweites "sauberes" Profil und löscht das Hauptprofil im Hintergrund. Handy ist entsperrt und durchsucht aber keine echten Daten wurden preisgegeben. Win-Win sozusagen…
Bleibt als Erkenntnis, dass man für die Duress-PIN vielleicht einen weiteren Modi einbauen sollte und zwar einen, der das Gerät nicht nur löscht, sondern danach in einen Fake Modus versetzt, so dass die Löschung nicht erkennbar ist.
Sozusagen eine US-PIN für den US-Modus.
Gute Idee. Kipp doch Mal nen Feature Request bei Graphene ein ;)
Nö.
Es ergibt sich daraus folgende Vorgehensweise, wenn man in die USA reist:
1. eigens Handy zu Hause lassen
2. In den USA ein Wegwerfhandy kaufen und dort nutzen
3. Vor Verlassen der USA dieses Wegwerfhandy inkl. SIM physisch zerstören und entsorgen.
Und du kennst die Gesetzgebung aller Länder, in die du reist oder mal reisen wirst und bereitest dich dann jedesmal so vor? Das Problem ist ja keineswegs eines, was nur die USA betrifft.
So eine Fake Profil hätte den Vorteil, dass du es jederzeit in jedem Szenario leicht anwenden könntest. Das betrachte ich schon als einen entscheidenden Vorteil.
Allerdings müsste man so ein Profil wohl individuell selbst gestalten, damit es glaubwürdig bleibt, was natürlich den Aufwand deutlich höher treibt als nur eine Duress-PIN zu vergeben.
Oder einfach keinerlei Daten auf dem Handy selbst speichern, sondern nur auf einem gesondert geschützten Cloudspeicher (der natürlich NICHT bei einem US-Anbieter gehostet wird).
Und dann passiert das: https://xkcd.com/538/
Etwas offtopic aber heut bekam ich eine Email von Skymail.de dass man doch bitte 2-Faktor aktivieren solle und die einzigen zwei Möglichkeiten wären der Authentifikator von Microsoft und Gooogle. Da lass ich das mal lieber. Warum sollte man US-Anbieter einbinden wenn es SMS auch tun würden.
Da weiß Skymail offenbar nicht, was sie nutzen.
Der Beißreflex ist zwar verständlich, aber unnötig: Google Authenticator nutzt eine gut dokumentierte und erforschte OpenSource-Methode, um ein One-Time Password (OTP) zu erzeugen. Diese Methode speichert nirgendwo bei Google oder einem anderen Anbieter irgendwas. Die Site, bei der Du Dich authentisieren sollst, speichert gleichzeitig mit Dir ein gemeinsames Secret in Deinem Authenticator, mittels dem auf beiden Seiten zeitabhängig dieselben OTPs erzeugt und verglichen werden.
Du kannst dafür _jeden_ kompatiblen Authenticator nutzen, nicht nur den von Google. Auch der Microsoft Authenticator kann diese Methode nutzen, hat allerdings noch eine weitere, proprietär microsoftige auf Lager. Wenn ich wetten müsste: Letztere wird hier nicht genutzt.
Aber wenn Du z.B. die Passwortverwaltung deines iGerätes vom Obsthändler nutzt, ist das exakt dieselbe OTP-Authentisierung, wie bei Google oder beliebigen kostenlosen oder kostenpflichtigen Passwortmanagern. Die Nutzung dieser OTP ist völlig unkritisch und wird als zweiter Faktor von Sicherheitsforschern empfohlen, falls man keine Passkeys nutzen kann. Letztere sind übrigens ebenfalls OpenSource und von Google mitentwickelt worden. Und trotzdem sicher.
Als Ergänzung dazu: Viele Passwortmanager wie z.Bsp. Keepass und KeePassXC haben ebenfalls die Möglichkeit, TOTP Codes zu erzeugen. Einzige Voraussetzung ist, dass man beim Einrichten das Shared Secret nicht nur per QR-Code scannen, sondern auch als Text rauskopieren kann.
Das hat bei mir bisher immer wunderbar funktioniert und hat den Vorteil, dass ich den Kram lokal vorliegen habe und nicht auf eine Authenticator App von Google oder MS angewiesen bin.
Was zwar einen Singel-Point-of-failure schafft (wenn das Endgerät kompromittiert wird, kann neben Username und Passwort auch das TOTP-Secret ausgelesen werden), aber immer noch gegen das einmalige Abfischen der Zugangsdaten (Phishing) schützt und damit aus technischer Sicht definitiv sicherer ist als gar keine MFA. (Auf nichttechnischer Ebene bleibt m. E. das Problem, dass der Nutzer sich in falscher Sicherheit wiegt).
Um sich gegen einen Hack des entsprechenden Endgerätes zu schützen, muss man die TOTP-Codes auf einem anderen Gerät generieren – oder eine Lösung nutzen, bei der die Secrets nicht wieder ausgelesen werden können (z. B. einen FIDO-Hardware-Stick wie den YubiKey oder Nitrokey).
Schon richtig, mir ging es auch mehr darum, dass es halt nicht zwingend eine Authenticator App sein muss, auch wenn die Dienste das immer so angeben. Der Passwort Manager mit der Datenbank für die TOTP Codes kann ja durchaus auf einem zweiten Gerät liegen.
Best Practice ist in jedem Fall, die TOTP Codes nicht in der gleichen Datenbank zu haben wie die normalen Zugangsdaten (und dementsprechend auch mit einem anderen Masterpasswort gesichert).
noch als Ergänzung zum sehr guten Kommentar von Psychatroniker:
SMS gilt unsicher, demnach kann auch der 2. Faktor abgefangen werden.
Falls du Android nutzt, installier dir Aegis und freu dich:)
2FA ist nur dann sicher, wenn dazu 2 Geräte genutzt werden.
Nutzt man nur 1 Gerät, dann kann der Token abgefangen werden.
Aber die meisten Leute benutzen nur 1 Gerät und damit ist 2FA auch nicht sicherer als ein einfaches Passwort.
"Aber die meisten Leute benutzen nur 1 Gerät und damit ist 2FA auch nicht sicherer als ein einfaches Passwort"
Was ist das für ein Unsinn?
Wenn das einfache Passwort geknackt wurde, komme ich ohne 2. Faktor trotzdem nicht rein – unabhängig durch welche Methode man ihn bezieht…
Durch einen Man-in-the-middle-Angriff kann man den Token abgreifen und kommt dann rein, wenn man nur das Passwort kennt.
Es gibt genug Schadsoftware für Smartphones, die genau das macht.
Bei einem 2. Gerät wird der Token auf dem 2. Gerät erzeugt und kann nicht abgegriffen werden.
Es ist aber schon ein Unterschied, ob ich nur einmal Username und Passwort abfischen muss, oder ob ich erst das jeweilige Endgerät hacken muss.
SMS ist trotzdem keine MFA nach dem Stand der Technik – aber auf technischer Ebene immer noch sicherer als gar keine MFA.
Also lieber gar keinen 2. Faktor weil er ja durch MitM abgegriffen werden könnte, was bei SMS noch einfacher wäre als bei nem OTP…
Der Token kann auch auf dem 2. Gerät abgegriffen werden, wenn die Schadsoftware dort eben auch drauf ist…
Nenn doch bitte mal eine Schadsoftware die Tokens abgreift, und wie sie genau aufs Handy kommt – danke.
Als kleiner Sammler aus der Bibliothek zum Thema Einreise oder Datenzugriff. Dies gedacht ohne jede politische Wertung, für Europa und US.
Ich nutze für diese Email-Adresse nicht das Smartphone wie soll da was abgefangen werden? Zwei komplett getrente Internetzugänge sind es außerdem.
@Daniel – Die "Agency Information Collection" nimmt auch 5-10 Jahre alte Daten, also "Alles was drin ist! (<- für Tom ;-)). Abfangen "vom Content" wie Du schreibst lässt sich zB differenzieren: Daten, Metadaten, Systemdaten wie bei Geolocation/Routing, Benutzerdaten, oder einfach alte und "zukünftige" Mails (Letztes wären imho ein Abfangen; Vorherige Punkte eher Ausleiten oder Zugriff).
Schau gern oben, Link "US: Homeland Security (PDF)…" auf S.9/3) Mandatory Social Media (zwingend!) oder 4) High Value Data Elements. "Voluntary Self-Reported Exit" (VSRE, S.3) nennt auch "Optionales" jedoch Bild (Biometrie) zwingend. Geolocation via IMSI geht mE nur im Betrieb oder mit Zugriff auf Gerät, IMEI evtl. am Gerät (Sticker; wenn er stimmt).
Auch mein altes 2G/3G Phone aus 2008 hat Geolocation und Map, gewählte Telefonnummern zur Familie, Einbuchen im Netz und Roaming. Und dann hilft Big Data um zu puzzeln; und wäre oben oder hier ein Treffer? (zB S.9/4):
Am 24.ten Januar 2025 war Trump gerade mal 4 Tage im Amt….
Die Schnüffeleien der TSA/CBP gab es bereits unter Clinton und Obama.
Für die Durchsuchung des Smartphones ist kein richterlicher Beschluss erforderlich.
Und frei nach Habeck:
Niemand muss sein Handy entsperren.
Er darf dann nur nicht mehr einreisen….
Der kleine aber feine Unterschied ist aber der Versuch, den Vorfall jetzt zu kriminalisieren. Vielleicht bekommen wir mit, wie der Fall ausgegangen ist.
Wieso kriminalisieren?
Wenn es das Gesetz so gibt, und er hat das Handy ja einmal mutwillig gelöscht und muss mit den Konsequenzen rechnen…
Warten wir ab was herauskommt und warum er genau auf der Liste stand;)
Hier wird scheinbar direkt Partei ergriffen, weil er sich gegen die "bösen" Cops in Amerika gestellt hat
Ich hab mal ein bißchen recherchiert. Die Behörde in den USA sagt "wir dürfen das." Das kann aber auch eine Anmaßung von Befugnissen sein.
Aktuell klagt ein Jatiek Smith vor Gericht gegen die Verwendung von Beweisen, die auf diese Art gewonnen wurden. Sein Argument ist, daß eine Durchsuchung ohne Durchsuchungsbeschluss nach dem 4. Verfassungszusatz unzulässig sei. Wenn es erst mal ein rechtskräftiges Urteil gibt, ist das für die Behörden verbindlich.
Es dürfte hier mit Sicherheit einen entsprechenden ACT als Ermächtigungsgrundlage geben.
Bis der Supreme Court eine Entscheidung trifft, können Jahre vergehen, insbesondere wenn sich der Rechtsweg durch sämtliche Instanzen zieht.
Und bis die Klage ggf. erfolgreich war, ist die geltende Rechtslage maßgeblich.
Da bin ich mir nicht so sicher.
Auch in Deutschland dauert es im Schnitt mindestens 1 Jahr, bis es zu einer Anklage und zu einem Prozess kommt.
Die Deutschen Behörden würden es mit Sicherheit auch nicht goutieren, mit einem Wiperpasswort ausgetrickst zu werden.
Auch darf man nicht vergesssen, das es sich nicht um eine "Average Person", sondern um einen "radikalen Aktivisten" handelt.
Bei solchen Situationen versteht der Ami parteienübrgreifend keinen Spaß…
Man erinnere sich nur an Assange, Snowden etc.
Hier wird aber blind so getan, als sei der Typ ein Journalist und Aktivist – dies fällt auch eben runter, wenn man einfach mal wieder gegen die US-Administration bashen will – ist ja nix neues hier;)
Diese einseitige "Berichterstattung" hier und auch anderswo fällt jedoch immer mehr Leuten auf:)
Warten wir mal ab was der Aktivist so auf dem Kernholz hatte…
Kerbholz.
Mal ehrlich, KI?
>>Niemand muss sein Handy entsperren.
>>Er darf dann nur nicht mehr einreisen….
Die Aussage bzw. der Rückschluss ist im konkreten Fall leider nur bedingt zutreffend, da es sich bei der betreffenden Person um einen US-Bürger handelt – da gelten (logischerweise) andere Spielregeln als bei nicht-US-Bürgern.
Wenn ich korrekt informiert bin darf US CBP einem US-Bürger *nicht* die Einreise in die USA verweigert werden. Das bedeutet aber nicht, dass CBP einem US-Bürger bei der Einreise nicht "so schwer wie möglich" machen kann, d.h. im Extremfall könnte die Einreise u.U. rechtlich erzwingen, zumindest theoretisch…
Und dem CBP darf der Zugriff aufs Handy nicht verwehrt werden.
Und nu?
"Wenn ich korrekt informiert bin darf US CBP einem US-Bürger *nicht* die Einreise in die USA verweigert werden. "
Laut Gesetz ist das so, interessiert aktuell in USA die Behörden wohl nicht. Das Ganze kam im Zusammenhang mit den Ebola Fällen im Kongo auf, da wurden mehrere US-Ärzte, die sich dort angesteckt hatten oder im Verdacht standen sich angesteckt zu haben, auf eine Sperrliste gesetzt und dann nach Deutschland und Tschechien zur Behandlung geschickt, obwohl es entsprechende Spezialkliniken auch in USA gibt.
Und bezüglich Kommentar von robbi: Die Sache mit der Einreise ist soweit ich das verstanden habe ein Verfassungszusatz. Das steht eigentlich über den Gesetzen, die die CBP berechtigen. In der Praxis interessiert es aber offensichtlich nicht, Flughäfen/Grenzübergänge (und alles 100 Meilen drumrum) sind inzwischen quasi rechtsfreie Räume geworden, an denen die CBP/ICE machen kann, was sie will.
Beliebter Irrtum.
Die Verfassung setzt lediglich den Rahmen, innerhalb dessen sich die (Bundes)gesetze zu bewegen haben.
Sozusagen ein Framework.
Ist aber auch anyway, weil die Verfassungswidrigkeit eben erst vom obersten Gericht festgestellt werden muss, solange ist das Gesetz (leider?) gültig.
Auf Schland übertragen…ob etwas vefassungswidrig ist entscheidet im Zweifel Karlsruhe und nicht du (als Bürger).
https://www.youtube.com/watch?v=z83MEWRes48
Das CBP ist der Auffassung, das der Raum vor der Grenzkontrolle nicht Staatsgebiet der USA ist und daher dort US-Gesetze nicht gelten.
Wenn sie mit dieser Rechtsauffassung Recht bekommen sollten, wäre das ein rechtsfreier Raum und Willkür Tür und Tor geöffnet.
Die politische Lage in den USA möchte ich gar nicht weiter kommentieren, die ist hinlänglich bekannt. Ich werfe aber mal in den Raum, dass man auch in Deutschland vorsichtig mit dem Löschen von Daten sein sollte, WENN (!) bereits ein konkreter Tatverdacht gegen einen selbst oder einen Dritten besteht. Beweise in einem Strafverfahren gegen einen selbst zu vernichten ist zwar hierzulande im Regelfall keine Straftat, kann aber ein Haftgrund nach § 112 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a StPO darstellen (Verdunkelungsgefahr). Und wenn es um Beweise gegen einen Dritten geht (ja, auch eine Durchsuchung bei Zeugen ist möglich), kann das Vernichten dieser Daten durchaus als strafbare Strafvereitelung (§ 258 StGB) gewertet werden.
Das soll jetzt auf keinen Fall die hiesigen Verhältnisse mit den Verhältnissen in den USA gleichsetzen. Es soll lediglich dazu animieren, sich bei solchen Schutzmaßnahmen auch über die nichttechnischen Implikationen einmal Gedanken zu machen.
Außer du sitzt in der Politik, da kann ein Handy auch mal ganz versehentlich gelöscht werden.
Oder belastende SMS sind halt nicht auffindbar.
Oder man hat halt schlicht vergessen, was man letzte Woche so gemacht hat. Und die PIN für das Handy hat man leider auch vergessen.
Manche sind eben gleicher als andere…
Ich denke mal das Rechtsanwälte das gut drehen können.
Er hat den pin nicht selber eingegeben sondern nur genannt. Wenn dann unqualifiziertes personal dinge macht die zum löschen der daten führen haben die wohl etwas falsch gemacht.
Da gab es doch den Fall mit dem USB-Stick der aus nem Laptop gezogen wurde und damit 4 Jahre Recherche weg waren. War da nicht Tails OS drauf? Hat da auch der Besitzer die beweise gelöscht oder der Beamte der den stick gezogen hat?
Das ist ein interessanter Fall und der Sachverhalt recht komplex.
Auch wenn ich bereits seit einigen Jahren im Ruhestand bin, sag ich immer, einmal Jurist, immer Jurist.
Und insbesondere, wenn es um Themen mit Bezug zur IT / Digitalisierung im Rahmen der deutschen Rechtsprechung geht.
Da meine Frau gerade keine neuen Aufgaben für mich hat und ich hier faul auf der Terrasse sitze und Langeweile schiebe, gebe ich einfach mal etwas zum Besten und versuche den Text so verständlich wie möglich zu verfassen.
ACHTUNG: Die folgenden Ausführungen dienen nur der allgemeinen Information. Sie ersetzen keine individuelle Rechtsberatung im Einzelfall und begründen kein Mandatsverhältnis. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehme ich keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der folgenden Informationen.
Ich kann mich sehr gut an einen ähnlich gelagerten Fall erinnern, den ich vor vielen Jahren (2006) auf dem Tisch hatte. Ein deutscher Staatsbürger (Unternehmer) kehrte nach einem knapp 90-tägigen Aufenthalt in der Dominikanischen Republik nach Deutschland zurück und wurde von der Bundespolizei intensiver kontrolliert. Er hatte damals die Entsperrung seines Handys (ich meine, es war ein BlackBerry) und die Offenlegung seiner privaten Anrufprotokolle und SMS verweigert.
Man muss dazu wissen, dass die Dominikanische Republik zu dieser Zeit eine extrem hohe Kriminalitätsrate in Bezug auf Drogenkriminalität und Menschenhandel verzeichnete, die direkt mit illegalen Geschäften nach Westeuropa und Deutschland verknüpft war[1]. Die Kommunikation per SMS oder Telefon war in diesen "Kreisen" üblich.
Der Betroffene wurde von den Beamten während einer sehr gründlichen Durchsuchung seines Gepäcks und seiner Person mehrfach zur Herausgabe seines Handys aufgefordert. Um nicht weitere, unnötige Verdachtsmomente aufkeimen zu lassen, überreichte er den Beamten das Handy, welche dieses dann aufgrund eines "konkreten Anfangsverdachts" beschlagnahmten. Die PIN gab der Betroffene aber nicht preis. Die Durchsuchung verlief ergebnislos und der Betroffene durfte das Terminal verlassen. Das Handy forderte ich dann nach wenigen Tagen von der Asservatenkammer zurück. Wie mir mitgeteilt wurde, wurde das Verfahren eingestellt, weil sich der Verdacht nicht bestätigt hatte und die Beschlagnahme somit rechtswidrig war.
Laut behördlichem Abschlussdokument wurde es nur gelagert und überhaupt nicht forensisch untersucht.
Damals (2006) gab es das „IT-Grundrecht"[2] zwar noch nicht in der heutigen Form.
Jedoch galt damals, wie heute, folgende Judikatur in Deutschland:
Ohne einen konkreten Anfangsverdacht[3] auf eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit dürfen deutsche Beamte an der Grenze ein Handy nicht durchsuchen. Eine rein verdachtsunabhängige „Anlasskontrolle" digitaler Daten zur allgemeinen Suche nach Auffälligkeiten gibt es im deutschen Recht, im Gegensatz zu anderen Ländern wie den USA („Border Search Exception")[4], nicht.
Wenn man sich in einer rein routinemäßigen Grenzkontrolle befindet, unterscheidet sich die Rechtslage grundlegend von einem bereits eingeleiteten Ermittlungsverfahren.
Zudem ist die Selbstbelastungsfreiheit ("nemo tenetur se ipsum accusare") ein elementarer Grundsatz des deutschen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts. Er garantiert, dass niemand gezwungen werden darf, sich selbst einer Straftat zu bezichtigen oder aktiv zu seiner eigenen Überführung beizutragen.
Zoll und Bundespolizei haben an der Grenze zwar weitreichende Befugnisse nach dem Zollverwaltungsgesetz (Zvg) und dem Bundespolizeigesetz (BPolG), um Personen zu befragen, Ausweise zu prüfen sowie Gepäck und Fahrzeuge nach Schmuggelware oder illegal eingereisten Personen zu durchsuchen. Diese Befugnis erstreckt sich jedoch nicht automatisch auf den digitalen Inhalt von Datenträgern. Um in die privaten Chats, Fotos oder Mails zu schauen, benötigt die Polizei zwingend einen konkreten Anfangsverdacht auf eine konkrete Straftat oder Ordnungswidrigkeit. Die Beamten dürfen zwar fragen, ob sie einen Blick in das Handy werfen können, wobei es sich jedoch um eine Bitte um freiwillige Einwilligung handelt. Verweigert man diese, ist ohne konkreten Verdacht Schluss.
Eine Verweigerung durch den Betroffenen darf vor Gericht nicht als Nachteil ausgelegt werden.
Wenn Bundespolizei oder Zoll jemanden an der Grenze kontrollieren, nutzen sie dafür spezielle Gesetze für die verdachtsunabhängige Kontrolle (Stichwort: Schleierfahndung oder zollamtliche Überwachung). Schaut man in diese Gesetze, wird deutlich, dass Datenträger, also auch Handys, dort nicht erfasst sind.
Wenn die Beamten also ohne rechtlichen Anfangsverdacht nach dem Handy fragen und man beginnt damit, dieses vor ihren Augen zurückzusetzen, gilt in Deutschland Folgendes:
Es handelt sich nicht um Strafvereitelung lt. § 258 StGB: Da kein Ermittlungsverfahren läuft und kein begründeter Anfangsverdacht vorliegt, gibt es rechtlich gesehen noch kein „Beweismittel", das im Rahmen eines Verfahrens geschützt ist. Die Vernichtung eigener Daten ist im Vorfeld eines Verfahrens grundsätzlich straffrei.
ABER: Hier könnte sich das Blatt jedoch schnell wenden (Verdachtserhärtung): Auch wenn das Löschen an sich nicht strafbar ist, liefert das (hastige) Vernichten von Daten den Beamten unter Umständen genau das, was ihnen vorher fehlte, nämlich einen handfesten Anfangsverdacht (§ 152 Abs. 2 StPO) bzw. das Vorliegen von "Gefahr im Verzug". Die Beamten werden argumentieren, dass ein rechtstreuer Bürger in einer Routinekontrolle keinen Grund hat, sein Telefon zu löschen. Aus der Routinekontrolle wird schlagartig eine strafprozessuale Maßnahme.
Die vorläufige Sicherstellung bzw. Beschlagnahme eines Handys bei "Gefahr im Verzug" wird durch die §§ 94 und 98 der Strafprozessordnung (StPO) geregelt.
§ 94 StPO besagt, dass Gegenstände, die als Beweismittel für die Ermittlungen von Bedeutung sein können, in Verwahrung genommen (sichergestellt) oder beschlagnahmt werden dürfen.
In § 98 Abs. 1 StPO ist gesetzlich verankert, dass eine Beschlagnahme unter dem sogenannten Richtervorbehalt steht, also von einem Gericht angeordnet werden muss. Liegt jedoch Gefahr im Verzug vor, besitzen auch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (hier die Bundespolizei) die Befugnis, die Maßnahme eigenständig anzuordnen.
§ 110 StPO (Regelung zur Durchsicht von Papieren und Datenträgern) beschreibt die Berechtigungen, auf dem Smartphone befindliche Daten und Speichermedien überhaupt sichten zu dürfen.
Damit Beamte legal den Inhalt eines Handys/Smartphones durchsuchen dürfen, müssen sie die Ebene der "Routinekontrolle" verlassen und in das Strafprozessrecht (StPO) wechseln. Hierzu ist nach § 152 Abs. 2 StPO und § 102 StPO zwingend ein Anfangsverdacht (hier: Planung und/oder geplante Ausführung eines Löschversuch) erforderlich. Erst wenn hinreichend konkrete Tatsachen vorliegen, dass der Betroffene eine Straftat begangen hat (z. B. weil der Betroffene sich durch ein aktives Datenlöschen vor den Augen der Beamten verdächtig macht oder der Zoll in der Tasche illegale Substanzen findet), greift § 94 StPO (Sicherstellung von Beweismitteln) in Verbindung mit der Durchsicht von Papieren und Datenträgern nach § 110 StPO.
Übrigens:
Wurde bereits ein Straf-/Ermittlungsverfahren für den Betroffenen eingeleitet und z.B. ein Durchsuchungsbeschluss oder eine Fahndungsanordnung (§ 131 StPO) veranlasst, dann stellt sich die Situation natürlich anders da, wie z.B. das OLG Bremen (Beschl. v. 08.01.2025, Az. 1 ORs 26/24) zu Beginn letzten Jahres entschieden hat.
Für Interessierte ist der Sachverhalt inklusiver kontroverser Diskussion der Entscheidung hier nachzulesen:
https://www.hd-strafverteidigung.de/allgemein/durchsuchung-darf-die-polizei-smartphone-mit-zwang-entsperren/
Zusammenfassung:
Für den Zoll gilt u.a. § 10 Abs. 1 Zollverwaltungsgesetz (ZollVG).
Der Zoll darf im grenznahen Raum (bis zu 30 km) Personen anhalten und „Gepäck, Beförderungsmittel und ihre Ladung" prüfen. Ein Smartphone ist zwar eine „Sache" im Gepäck – die zollrechtliche Prüfung beschränkt sich aber rein darauf, ob Sie verbotene Waren (Drogen, Waffen) oder unverzollte Güter schmuggeln. Digitale Daten sind nicht Bestandteil des Gesetzes und fallen somit nicht darunter.
Für die Bundespolizei gilt § 43/§ 44 Bundespolizeigesetz (BPolG).
Diese Paragraphen erlauben die verdachtsunabhängige Durchsuchung von Personen und Sachen zur Gefahrenabwehr oder Grenzüberwachung. Erlaubt ist hierbei das Suchen nach gefährlichen Gegenständen (z. B. Waffen) oder Identitätsdokumenten. Das Durchsuchen digitaler Inhalte (Inhalte von Apps, Mails, Chats) ist zur reinen Identitätsfeststellung oder Grenzüberwachung gesetzlich nicht vorgesehen.
Zum Schluss ein fiktives Szenario:
1. Die Beamten kontrollieren rein stichprobenartig an der Grenze. Diese haben kein Recht, das Handy/Smartphone des Betroffenen einzufordern oder wegzunehmen. Sie dürfen den Betroffenen lediglich fragen oder bitten. In dieser Sekunde ist der Betroffene rechtlich ein freier Bürger mit unantastbaren Daten
2. Wenn der Betroffene nun plötzlich damit beginnen will, sein Handy zu löschen, geschieht Folgendes: Der Betroffene liefert den Beamten durch dieses Verhalten "ex ante" (im Nachhinein betrachtet für diesen Moment) den Anfangsverdacht, der den Beamten vorher fehlte
3. Erst jetzt ändert sich die Rechtslage schlagartig. Durch das auffällige Vorhaben, eine Löschung des Handys/Smartphones zu initiieren, haben die Beamten nun den Verdacht, dass der Betroffene Beweismittel einer (schweren) Straftat (z. B. Schmuggel, illegale Einreise) vernichten will. Nun liegt „Gefahr im Verzug" vor. Erst ab diesem Moment dürfen sie zugreifen und das Löschen verhindern.
Und dies auch gegen den Willen des Betroffenen.
Das regelt das "Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG)", genauer §§1, 3 und 6.
Dies muss alles unter dem "§ 4 UZwG: Grundsatz der Verhältnismäßigkeit" geschehen.
Aus diesem Text ergeben sich jedoch strikte Handlungsanweisungen.
Der Bundespolizist muss
a) das "mildeste Mittel" einsetzen: Der Beamte darf nicht sofort den Schlagstock ziehen oder den Betroffenen zu Boden werfen. Wenn es ausreicht, das Handy/Smartphone aus der Hand zu nehmen oder die Hand wegzuschieben, darf er rechtlich auch nur das tun. Jede darüber hinausgehende Gewalt ist rechtswidrig
b) Die körperliche Einwirkung darf keinen Schaden anrichten, der völlig außer Verhältnis zum Ziel steht. Das Ziel ist hier die Sicherung von digitalen Beweismitteln auf einem Handy. Um dieses zu sichern, darf ein Beamter also beispielsweise nicht so heftig attackieren, dass er schwere, dauerhafte körperliche Verletzungen (wie Knochenbrüche) bei dem Betroffenen riskiert. Das Beweismittel "Handyinhalt" rechtfertigt im Regelfall keine massive gesundheitliche Gefährdung des Bürgers
c) Sobald der Betroffene die Hand vom Smartphone nimmt und signalisiert, dass er den Löschvorgang abbricht, fällt die rechtliche Grundlage für den Zwang augenblicklich weg. Der Beamte muss den körperlichen Zugriff sofort beenden.
Überschreitet ein Beamter diese Grenzen des § 4 UZwG, handelt er rechtswidrig. In diesem Fall greift das Strafgesetzbuch.
Der Beamte macht sich wegen Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB) strafbar. Zudem unterliegen die so gewonnenen Beweise im späteren Verfahren vor Gericht einem strengen staatlichen Beweisverwertungsverbot.
Tut mir leid, der Text ist doch etwas länger geworden. Er hätte sogar noch viel ausführlicher sein können.
Damit würde ich andere Juristen zwar glücklich machen, aber die allermeisten Leser sicherlich nicht.
Und meine Frau ruft auch schon seit 10 Minuten nach mir … :-)
Danke für euer Interesse.
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[1] Das BKA, der Zoll und die Bundespolizei reagierten mit einer deutlichen Verschärfung ihrer Ermittlungs- und Kontrollstrategien auf die Kriminellen Netzwerke aus der Dominikanischen Republik. Da es sich vor allem um "Kontrollkriminalität" handelte (Taten, die erst durch Kontrollen auffliegen), wurden die Maßnahmen an den deutschen Zielflughäfen massiv hochgefahren.
[2] Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG:
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie das sogenannte „IT-Grundrecht" (Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme; eine zeitgemäße Weiterentwicklung aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)). Das Bundesverfassungsgericht urteilt konsequent: Weil ein Smartphone ein digitales Abbild der gesamten Persönlichkeit (inklusive intimster Chats, Fotos und Bankdaten) ist, wiegt dieser Eingriff ähnlich schwer wie eine Wohnungsdurchsuchung. Ein solcher Eingriff ist niemals ohne qualifizierten Grund zulässig.
(s. Leitsätze zum Urteil des Ersten Senats vom 27. Februar 2008 /-1 BvR 370/07- /-1 BvR 595/07-)
Amtliche Sammlungsnummer BVerfGE 120, 274 : „1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme."
[3] Die gesetzliche Hürde (ein zwingender Anfangsverdacht) war 2006 theoretisch dieselbe. Allerdings war der verfassungsrechtliche Schutz für digitale Daten noch nicht so präzise ausformuliert wie nach dem wegweisenden BVerfG-Urteil von 2008, und die Handys enthielten nur einen Bruchteil der heutigen sensiblen Daten.
Weil Handys in 2006 noch keine hochkomplexen Minicomputer waren, stuften viele Gerichte ein Mobiltelefon rechtlich als ganz „gewöhnliche Sache" (wie eine Brieftasche) ein. Eine Durchsuchung der SMS wurde von der Praxis oft unkomplizierter gehandhabt, als die heutige Durchsuchung eines modernen Smartphones, das intime Einblicke in die gesamte Lebensgestaltung erlaubt.
(s. auch BGH-Beschluss vom 05.08.2003 (Az. 2 BJs 11/03-5)).
Den Beginn einer Wende markierte dieser Beschluss BVerfGE 113, 29 vom 12.04.2005.
Die Argumentation „Handy = Zettel in der Brieftasche" brach zwischen 2007 und 2008 endgültig in sich zusammen. Daraus folgte dann [2]
[4] https://security.ucop.edu/resources/traveling-with-electronic-devices/border-search.html
Die „Border Search Exception" ist eine US-amerikanische Rechtsdoktrin. Diese wurde durch "CBP Directive No. 3340-049B: Border Search of Electronic Devices" zu Beginn des Jahres 2026 erneut verschärft. Sie erlaubt es US-Behörden wie der Customs and Border Protection (CBP), Personen und deren Eigentum ohne Durchsuchungsbefehl (Warrant), ohne Anfangsverdacht (Probable Cause) und ohne konkreten Verdacht zu durchsuchen. Diese Doktrin hebelt an Grenzen und internationalen Flughäfen den Schutz des 4. Verfassungszusatzes (Fourth Amendment) aus, der US-Bürger im Inland vor willkürlichen Durchsuchungen schützt. Der Oberste Gerichtshof der USA begründet dies damit, dass das Recht des Staates auf Selbstschutz an den Außengrenzen schwerer wiegt als das Recht des Einzelnen auf Privatsphäre. Grenzbeamte dürfen also das Handy in die Hand nehmen und händisch Fotos, Chats oder Kontakte durchschauen. Bundesgerichte (wie jüngst der Fourth Circuit Court of Appeals) bestätigen regelmäßig, dass hierfür keinerlei Verdachtsmomente vorliegen müssen.
Ganz aktueller Fall: https://www.eff.org/deeplinks/2026/07/fourth-circuit-says-border-agents-can-search-your-phone-hand-no-suspicion-required
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Quasi wie in Guantanamo, da gilt auch kein US Recht