Altes Problem: Kauf eines nicht vom Kraftfahrtbundesamt zugelassenen Elektrokleinfahrzeugs und dessen Benutzung im öffentlichen Verkehr. Der Polizei in Wolfsburg ist wieder ein solcher Fahrer bei einer Kontrolle aufgefallen. Hier einige Informationen zu diesem Fall.
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Elektrotretroller benötigen nach der Elektrokleinstfahrzeugeverordnung eine Zulassung des Kraftfahrtbundesamts. Diese gibt es nur, wenn die Fahrzeuge der Verordnung entsprechen. So dürfen sie nur 20 km/h schnell fahren und müssen bestimmte Merkmale erfüllen. Manche Märkte verkaufen aber eScooter ohne Zulassung, die dann auch nicht versicherbar sind. Vor einigen Tagen ist mit mal wieder eine Meldung der Polizei Wolfsburg vom 5.3.2020 aufgefallen.
(Quelle: Pixabay, kostenlose Nutzung)
Am Donnerstagmorgen, den 5.3. 2020, untersagte eine Funkstreife einen 27 Jahre alten Wolfsburger die Weiterfahrt. Der 27-Jährige war mit einem nicht für den Straßenverkehr zugelassenen und 25 Stundenkilometer schnellen E-Scooter unterwegs.
Nach der Verordnung über diese Elektro-kleinstfahrzeuge dürfen E-Scooter bauartbeding nur 20 km/h schnell sein und müssen vor allem versichert sein, so ein Beamter. Ab dem 1. März weisen alle Versicherungskennzeichen sowohl für Mofas als auch für E-Scooter die Farbe schwarz auf. Im Übrigen gelten für E-Scooter die gleichen Promillegrenzen wie für alle anderen Kraftfahrzeuge.
Hinweise der Polizei
Die Versicherung von Kraftfahrzeugen ist immer wichtig. Denn bei einem Unfall können sehr schnell Sach- oder Personenschäden entstehen. Hierbei fallen häufig Reparaturkosten und Arztrechnungen von mehreren Tausend Euro an. Damit der Geschädigte seinen Schaden sicher ersetzt bekommt ist eine Versicherung zwingend notwendig. Dies ist im Pflichtversicherungsgesetz geregelt.
Kraftfahrzeuge mit Versicherungskennzeichen benötigen dann ein neues Versicherungskennzeichen. Bis zu einer Geschwindigkeit von 45 km/h wird keine Zulassung über die Kfz-Zulassungsstelle benötigt. Eine Betriebserlaubnis und eine Haftpflichtversicherung sind aber trotzdem erforderlich. Als Nachweis für eine bestehende Haftpflichtversicherung dient dabei das sogenannte Versicherungskennzeichen. Ein Verstoß hiergegen stellt eine Straftat dar und kann im schlimmsten Fall eine Haftstrafe nach sich ziehen. Zudem muss der Verursacher, ohne Versicherungsschutz, mit seinem Privatvermögen für den Schaden aufkommen. Folgende Fahrzeuge benötigen ein Versicherungskennzeichen:
- Kleinkrafträder mit einem Hubraum von maximal 50 ccm und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h. Also Mofas, Mopeds sowie Roller bis max 50 Kubikzentimeter Hubraum.
- Quads und Trikes, wenn diese über die gleichen Vorgaben verfügen.
- Mofas und Mopeds aus Produktionen der ehemaligen DDR mit einer
Höchstgeschwindigkeit von maximal 60 km/h, die erstmals vor dem 1.3.1992 versichert waren. - Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge bis maximal 350 kg Leermasse und einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h.
- auch Segways, bei der der elektrische Antrieb eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h ermöglicht.
- Pedelecs mit Motoren über 250 Watt bzw. einer Tretunterstützung über 25 km/h oder einer Anfahrhilfe über 6 km/h.
- Motorisierte Krankenfahrstühle (Führerscheinklasse M und S).
- Seit neuestem wird ein Versicherungskennzeichen auch für E-Scooter mit Betriebserlaubnis benötigt.
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