Bonn: Besoffener E-Scooter-Fahrer verletzte sich bei Sturz

eScooterBeim Fahren eines eScooters gelten die Verkehrsregeln sowie die Promillegrenzen bei Kraftfahrzeugen. Betrunken sollte man nicht mit einem Elektrotretroller fahren. Das ist kürzlich einem Elektrotretrollerfahrer zum Verhängnis geworden, denn er hat einen Unfall gebaut und musste ins Krankenhaus.


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Die Polizei Bonn berichtet von diesem Vorfall, der sich bereits am Samstag, den 27. Juni 2020 ereignet hat. In der betreffenden Nacht ereignete sich ein Unfall mit einem Elektrotretroller in Bonn, bei dem sich der Fahrer erhebliche Verletzungen zuzog.

Polizei
(Quelle: Pixabay, kostenlose Nutzung)

In der Nacht zu Samstag, 27. 06.2020, wollte ein 20-Jähriger gegen 03.10 Uhr mit einem E-Scooter von der Straße An der Josephshöhe nach rechts in die Herseler Straße in Bonn abbiegen. Nach Zeugenangaben verlor er die Kontrolle über sein Kraftfahrzeug, stieß gegen den Bordstein und stürzte zu Boden. Dabei zog er sich so schwere Verletzungen zu, dass er mit einem Rettungstransportwagen in ein Krankenhaus gebracht werden musste.

Im Zuge der polizeilichen Ermittlungen vor Ort stellte sich heraus, dass der junge Mann deutlich unter Alkoholeinwirkung stand. Ein Alko-Test ergab einen Wert von 1,6 Promille. Gegen ihn wurde ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Trunkenheit im Straßenverkehr eingeleitet.

Hinweise der Polizei zu Alkohol

Ich habe es in zahllosen Blog-Beiträgen thematisiert. Aber erneut der Hinweis der Bonner Polizei, dass E-Scooter sind keine Spielzeugroller sondern versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge sind. Für diese Elektrokleinstfahrzeuge gelten die gleichen Promillegrenzen wie für Autofahrer.

Promillegrenzen für Kraftfahrzeuge:

  • Wer mit 0,5 – 1,09 Promille ein Kraftfahrzeug führt und dabei keine alkoholbedingte Auffälligkeit zeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und erhält einen Bußgeldbescheid. Das heißt in aller Regel: 500 Euro, 1 Monat Fahrverbot und 2 Punkte in Flensburg. Nach Ablauf des Fahrverbotes wird der Führerschein zurückgegeben.
  • Eine Straftat liegt immer dann vor, wenn der Kraftfahrzeugführer trotz einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille und mehr fährt. Auf Ausfallerscheinungen kommt es dabei nicht an.
  • Aber auch bei geringeren Promillewerten ab etwa 0,3 Promille liegt nicht mehr nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat vor, wenn alkoholtypische Ausfallerscheinungen (Schlangenlinienfahrt, alkoholtypischer Unfall) festgestellt wurden. In diesen Fällen droht eine Geldstrafe, bei Wiederholungstätern sogar eine Freiheitsstrafe. Die Fahrerlaubnis wird für mindestens sechs Monate entzogen. Wird aufgrund des Alkohols ein Unfall verursacht sind es mindestens 12 Monate.
  • Ein absolutes Alkoholverbot besteht für Fahranfänger und junge Fahrer. Wer in der Probezeit oder unter 21 Jahre alt ist und unter der Wirkung von Alkohol fährt, muss 250 Euro Geldbuße zahlen und erhält einen Punkt in Flensburg. Zudem wird ein Aufbauseminar verhängt und die Probezeit von zwei auf vier Jahre verlängert.

Weitere Informationen: Ein Jahr E-Scooter: Bilanz der Polizei Bonn. Ausführliche Informationen zum Thema E-Scooter samt Download finden Interessierte auf der Webseite der Polizei Bonn.

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