Urteil: Anrechnung von Arbeitslosenzeiten bei Rente mit 63

Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn sind, bis auf zwei Ausnahmen, nicht auf Versicherungszeiten anrechenbar. Das hat das Bundessozialgericht jetzt in einem Urteil nochmals bestätigt. Hier einige Hinweise, auch auf die Auswirkung auf die abschlagsfreie Rente mit 63.


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Worum geht es bei der Rente mit 63?

Seit dem 1.7.2014 gibt es die abschlagfreie Rente mit 63 für besonders langjährig Versicherte. Die vorgezogene Altersrente für besonders langjährig Versicherte (ohne Abschlag) kann der in Anspruch nehmen, der mindestens 45 Jahre an Versicherungszeiten aufweisen kann. Dabei ist das Eintrittsalter gestaffelt:

  • Versicherte, die zwischen Juli 1951 und Dezember 1952 geboren sind, konnten die abschlagfreie Rente mit 63 in Anspruch nehmen.
  • Bei Versicherten, die zwischen 1953 und 1964 geboren sind, wird das Eintrittsalter seit 2016 in Schritten von jeweils 2 Monaten pro Jahrgangstufen angehoben. Dann gilt 63 Jahre + n Monate für den abschlagfreien Renteneintritt.

Das Ganze ist in § 236b SGB VI festgelegt. Ein Thema welches viele Menschen in diesem Altersbereich berührt. Was ist aber, wenn man in der Zeit der Erwerbstätigkeit arbeitslos war?

Arbeitslosenzeiten werden u.U. angerechnet

Normalerweise gilt (bis auf die nachfolgend beschriebene Einschränkung), dass Zeiten der Arbeitslosigkeit als 'Ersatzzeiten' auf die Versicherungszeiten angerechnet werden. Wer früher Arbeitslosengeld I und später Arbeitslosengeld II (früher Arbeitslosenhilfe) bezog, dem werden zumindest die Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld I angerechnet.

Recht
(Quelle: Pexels CC0 Lizenz)

Nicht immer kann die Deutsche Rentenversicherung an den von der Bundesagentur für Arbeit übermittelten Datensätzen erkennen, um welche Art der Arbeitslosenzeiten (Arbeitslosengeld I oder II) es sich handelt. Das wird zwar in der Renteninformation ausgewiesen, aber wem ist das schon alles klar, was in der Auskunft steht.

Tipp: Hier kann ich nur empfehlen, die Rentenberatung in der örtlichen Geschäftsstelle der Deutsche Rentenversicherung zur Klärung aufzusuchen (siehe Tipp: Die Rentenberatung der Deutsche Rentenversicherung). Meiner Frau hat dies viele Monate an Anrechnungszeiten gebracht, da wir noch die alten Bescheide des Arbeitsamts vorliegen hatten.

Streit um die Anrechnung von Arbeitslosenzeiten

Bei der Anrechnung von Arbeitslosenzeiten im Hinblick auf die abschlagsfreie Rente mit 63 gibt es aber eine Besonderheit. Zeiten der Arbeitslosigkeit zwei Jahre vor dem Eintritt in die Rente dürfen normalerweise nicht als Versicherungszeiten anerkannt werden. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber die Praxis, dass ältere Arbeitnehmer von Firmen zwei Jahre vor dem Ruhestand gekündigt werden, unterbinden. Aber es gibt zwei Ausnahmen, in denen Arbeitslosengeld I-Zahlungen als Versicherungszeiten anerkannt werden.

  • Der Arbeitnehmer wurde wegen Insolvenz des Arbeitgebers arbeitslos
  • Der Arbeitnehmer wurde wegen vollständiger Betriebsaufgabe des Arbeitgebers arbeitslos.

Betriebsbedingte Kündigungen vor der Rente ermöglichen daher keine Anrechnung der Arbeitslosengeld I-Zeiten auf die Versicherungszeiten. Das hat das Bundessozialgericht in einem aktuellen Urteil  (B 5 R 25/17 R) vom 28.6.2018 entschieden. Näheres lässt sich hier (Link https://www.lohnsteuer-kompakt.de/steuerwissen/abschlagsfreie-rente-mit-63-welche-arbeitslosenzeiten-werden-angerechnet/ entfernt) nachlesen.


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2 Antworten zu Urteil: Anrechnung von Arbeitslosenzeiten bei Rente mit 63

  1. Habnix sagt:

    Wie sieht es aus mit Abschlag ?

    • guenni sagt:

      Schlicht die Rentenberatung der deutschen Rentenversicherung fragen. Die gewähren Termin in den örtlichen Beratungszentren. Siehe den ersten Link in der Liste ähnlicher Artikel.

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