Kleiner Infosplitter zum Feierabend. Geht mal wieder um einen E-Tretroller-Fahrer, der von der Polizei kontrolliert wurde und dann arg bereichert (mit Strafanzeigen) davon kam.
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Es scheint leider, dass die Leute es nur auf die harte Tour, dort, wo es weh tut, lernen. Auch für E-Tretroller gibt es Regeln, die es zu beachten gilt. Scheint einen jungen Mann aus Erlangen nicht wirklich interessiert zu haben.
Gleich mehrfach Ärger mit der #Polizei bekam ein #Esooter Fahrer in #Erlangen #emobility #Elektromobilitaet https://t.co/eMjGPBVwsJ
— Erlanger Nachrichten (@EN_Online) August 27, 2019
Letzten Sonntagabend kontrollierten Polizeibeamte einen 35-jährigen E-Tretrollerfahrer in Erlangen. Der dürfte schon in der Hitliste der Verkehrssünder bei eScootern hervorstechen.
- Der Gute hatte sich wohl einen eScooter ohne allgemeine Betriebserlaubnis des Kraftfahrtbundesamts (KBA) in irgend einem Markt oder online billig geschossen.
- Diese Dinger haben natürlich kein Typenschild, weshalb die Fahrzeuge nicht versicherbar sind.
- Unversichert dürfen diese aber nicht auf öffentlichen Straßen betrieben werden.
Solche Fahrzeuge fallen natürlich von weitem wegen des fehlenden Versicherungskennzeichens auf. Also kassierte der Fahrer gleich mehrere Anzeigen wegen dieser Verstöße. Da wäre der Betrieb eines Kraftfahrzeugs ohne Versicherung. Da das Fahrzeug keine allgemeine Betriebserlaubnis besitzt, hätte der Fahrer einen Führerschein gebraucht. Den besaß er aber nicht – hat also auch eine Anzeige wegen Fahren ohne Führerschein bekommen.
Sind wir jetzt fertig und gibt es Mengenrabatt, angesichts der Verstöße? Mitnichten, eine Atemalkohol-Kontrolle ergab, dass der Mann mit 0,66 Promille Alkohol unterwegs war. Er hätte nicht mehr fahren dürfen. Also gab es noch eine Anzeige wegen der Alkoholfahrt – der Ausflug hat sich für den Herrn wohl gelohnt.
Ich hatte im Blog-Beitrag Betrunken eScooter fahren: Führerschein weg! auf die Rechtslage hingewiesen. Bereits ab 0,3 Promille kann eine Straftat vorliegen, sofern eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit gegeben ist. Wer mit 0,5 bis 1,09 Promille ein Kraftfahrzeug ohne alkoholbedingte Auffälligkeit führt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und erhält einen Bußgeldbescheid. Das heißt in aller Regel: 500 Euro, 1 Monat Fahrverbot und 2 Punkte in Flensburg. Nach Ablauf des Fahrverbotes wird der Führerschein zurückgegeben. Eine Straftat liegt immer dann vor, wenn der Kraftfahrzeugführer trotz einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille und mehr fährt.
Gegen ihn wurden mehrere Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. Sollte er einen Führerschein anstreben, dürfte es angesichts dieser Sachverhalte etwas schwierig werden.
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