Das Bundessozialgericht musste sich mit einer Klage befassen, die die Frage der Anrechnung von Kindererziehungszeiten bei der Rente betrifft, wenn die Mütter arbeiten. Ab bestimmten Einkommensgrenzen entfällt diese Anrechnung. Das Bundessozialgericht sieht dies als zulässig an.
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Ich bin die Tage über eine Meldung in den Medien (z.B. hier) auf den Sachverhalt aufmerksam geworden. Die Botschaft: Arbeitende Mütter erhalten eine geringere Rente als Mütter, die zuhause bleiben. Das habe das Bundessozialgericht jetzt so entschieden. Daher mal ein kurzer Blick auf die Details.
Der Sachverhalt kurz erklärt
Bekommt eine Frau ein Kind, werden ihr in Deutschland Kindererziehungszeiten auf die gesetzliche Rente angerechnet. Dies führt zu einer höheren Rentenzahlung im Alter. Das Problem: Arbeiten die Mütter und liegt deren Verdient (plus das zur Berechnung der Rentenpunkt herangezogene fiktive Durchschnittsgehalt) über der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze, werden die Anrechnungszeiten für die Kindererziehung anteilig gekappt.
(Quelle: Pexels Lizenz)
Ich bin im Artikel Gekürzte Mütterrente und die Rentenerhöhung 2019 schon mal auf diesen Sachverhalt eingegangen. Hier die damaligen Kernpunkte:
- Eltern bekommen Rentenpunkte für die Zeiten der Kindererziehung angerechnet, wobei entschieden werden muss, ob diese für den Vater oder die Mutter auf dem Rentenkonto gebucht werden.
- Bis zum 1. Juli 2014 war die Rechtspraxis, dass die Entgeltpunkte beim Eintritt in die Rente voll angerechnet wurden. Das hat sich für Neu-Rentner/innen nach diesem Stichtag geändert. Für das zur Sonderauswertung zugrunde gelegte Jahr 2017 wurde die Rentenpunkte also bei Überschreiten der Verdienstgrenze gekappt.
- Es gilt: Verdient der Bezieher der Rentenpunkte während der fraglichen Zeit der Kindererziehung mehr als die Beitragsbemessungsgrenze (aktuell 6.500 Euro Bruttolohn in Westdeutschland und 6.150 Euro im Osten), werden die Rentenpunkte für Kindererziehung laut Sozialgesetzbuch beim Renteneintritt gekürzt.
Was man aber beachten muss: Durch die Rentenpunkte für die Kindererziehung wird ein fiktives Durchschnittsgehalt eines Einzahlers zum Einkommen der Mutter während der Erziehungszeit addiert. Durch diese Addition kann es bei einem Verdienst unterhalb der obigen Beitragsbemessungsgrenze bereits zu der Kürzung kommen, weil die Summe die Bemessungsgrenze übersteigt..
Dies trifft wohl vorwiegend Frauen in den neuen Bundesländern, die früher ihren Erziehungsurlaub beenden und wieder arbeiten. Allerdings muss man auch nüchtern feststellen, dass ein addierter Bruttoarbeitslohn oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze eher für 'Gutverdienende' spricht. Dass der Gesetzgeber dort die Anrechnung von Kindererziehungszeiten kürzt – das muss ja von der Allgemeinheit bezahlt werden – ist schon nachvollziehbar.
Genau gegen diesen Passus hatten, so lese ich es aus der Klageschrift des Bundessozialgerichts heraus, Mütter aus Ostdeutschland geklagt, weil sie sich benachteiligt sahen. Das Bundessozialgericht hat aber entschieden, dass die Kappung durch den Gesetzgeber und die 'Ungleichbehandlung' rechtens sei, da diese auch eine Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt. Verfassungsrechtlich sehen die Richter keine Bedenken, da diese Fragen bereits erörtert wurden. Die Klägerinnen überlegen nun, vor das Bundesverfassungsgericht zu ziehen. Ob das angenommen wird, steht auf einem anderen Blatt. Geschätzt sind ca. 850.00 Mütter betroffen und pro Jahr kommen 170.000 hinzu, schreibt Spiegel Online unter Berufung auf den Dresdner Rentenberater Christian Lindner.
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