BGH stärkt Verbraucher bei der Zinsberechnung

Es gibt immer wieder Ärger bei langfristigen Sparverträgen, wo die Banken auf Grund der gefallenen Zinsen schon mal eine einseitige Anpassung der Zinsklausel vornehmen möchten. Der Bundesgerichtshof hat vorige Woche eine Grundsatzentscheidung diesbezüglich getroffen und festgestellt, dass die Sparkasse Leipzig die Verzinsung von langfristigen Sparverträgen nicht einseitig anpassen durfte. Die Sparkasse muss nun zu Gunsten ihrer Kunden und Kundinnen die Verzinsung nachberechnen. Das kann auch für Betroffene bei anderen Sparkassen sowie Volksbanken hohe Nachzahlungen bringen.


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Die Verbraucherzentrale wies bereits vorige Woche auf dieses neue Urteil hin. Die Sparkasse Leipzig hatte wohl in ihren langfristig laufenden Sparverträgen eine spezielle Zinsanpassungsklausel eingefügt, die im im verhandelten Fall folgendermaßen lautete:

"Die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit .. % p.a. verzinst." In den in die Sparverträge einbezogenen "Bedingungen für den Sparverkehr" heißt es weiter: "Soweit nichts anderes vereinbart ist, vergütet die Sparkasse dem Kunden den von ihr jeweils durch Aushang im Kassenraum bekannt gegebenen Zinssatz. Für bestehende Spareinlagen tritt eine Änderung des Zinssatzes, unabhängig von einer Kündigungsfrist, mit der Änderung des Aushangs in Kraft, sofern nichts anderes vereinbart ist."

Mit dem Urteil (Aktenzeichen XI ZR 234/20) hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Zinsstreit um Sparverträge klargestellt, dass Klauseln, die dem Geldinstitut ein intransparentes, einseitiges Zinsanpassungsrecht zusprechen, unwirksam sind. Die Zinsänderungsklausel muss so klar und eindeutig formuliert sein, dass die Zinsentwicklung der oft Jahrzehnte laufenden Verträge durch die Sparenden selbst nachvollzogen werden kann.

Euro-Noten
(Quelle: Pexels CC0 Lizenz)

Die obigen Klauseln sind daher unwirksam, die Verträge müssen nachverzinst werden. Die Zinsanpassung hat nach dem Äquivalenzprinzip zu erfolgen: Das Verhältnis von Spar- und Referenzzins, das bei Vertragsabschluss bestand, ist über die gesamte Laufzeit beizubehalten. Einzig die Frage, welcher Referenzzins genau heranzuziehen ist, wurde an das OLG Dresden zurückverwiesen und muss nun von diesem, gegebenenfalls nach Sachverständigengutachten, bestimmt werden.

Nach mehr als zwei Jahren Rechtsstreit zwischen der Verbraucherzentrale Sachsen und der Sparkasse Leipzig stehen damit tausenden Langzeitsparenden mit Verträgen namens "Prämiensparen flexibel" Nachzahlungen zu. Das Urteil könnte sich auch auf Verträge vieler weiterer Sparkassen und Volksbanken auswirken, da dort teils ähnliche Verträge abgeschlossen wurden (Institute und Namen nennt die Verbraucherzentrale in diesem Artikel). Das bedeutet aber trotzdem, dass Betroffene weiterhin Geduld und starke Nerven brauchen, weil mindestens ein weiteres Jahr ins Land gehen wird, bis das Urteil des OLG Dresden vorliegt. Weitere Details lassen sich hier nachlesen.

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