Risiko Keyless Go-Systeme beim Auto: Kein Schutz bei Diebstahl

Äußerst unangenehme Geschichte für Besitzer moderner Fahrzeuge, die alle mit sogenannten Keyless Go-Systemen ausgestattet sind. Wird etwas aus einem 'verschlossenen Auto' geklaut, muss die Versicherung nicht zahlen. Das geht wohl aus einem aktuellen Urteil hervor, das in einem solchen Fall gefällt wurde.


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Auto-Knacken leicht gemacht

Die von der Automobilindustrie propagierten Keyless Go-Systeme sind ein Sicherheitsrisiko par excellence. Ein Auto ist mit einfachen Mitteln binnen Sekunden geöffnet. Autodiebe nutzen die Möglichkeit, das Signal der Keyless Go-Systeme mit Reichweitenverlängern (Range Extender) über größere Entfernungen zu überbrücken. Das Ganze ist auch als Relay Attack bekannt.

Ein Empfänger wird in der Nähe des Orts, wo der Autoschlüssel mit dem Keyless Go-System aufbewahrt wird, positioniert. Ein Empfänger kann mehrere hundert Meter entfernt neben dem Fahrzeug positioniert werden. Schon lässt sich das Fahrzeug öffnen und auch starten. Das Fahrzeug kann dann weggefahren werden – solange der Motor läuft, wird dieses nicht gesperrt.

 Keyless Go-System
(Keyless Go-System, Quelle: Pexels CC0-Lizenz, freie Nutzung)

Ein Fahrzeugdiebstahl wird dann zum Kinderspiel – auch auch Wertgegenstände können aus dem Inneren gestohlen werden. Ich hatte bereits im Blog-Beitrag Riskant: Keyless-Systeme und der Autoklau auf diesen Sachverhalt hingewiesen. Der ADAC warnt in diesem Artikel vor diesem Risiko, da die benötigten Geräte mit geringem Aufwand selbst gebaut werden können. Der ADAC weist noch auf das Risiko hin, dass die Bestohlenen in Verdacht des Versicherungsbetrugs kommen können. Nämlich in Fällen, wo das Fahrzeug als gestohlen gemeldet und später ohne Einbruchspuren aufgefunden wird.

Versicherung muss bei Diebstahl aus Fahrzeug nicht zahlen

Warum ich das Thema nochmals hier im Blog aufgreife? Ich bin vor einigen Tagen auf ein Urteil (Az. 274 C 7752/19) des Amtsgerichts München aufmerksam geworden. Ein Pilot hatte im Frankfurter Bahnhofsviertel sein Auto für wenige Minuten verschlossen abgestellt. Nach der Rückkehr stellte er fest, dass der Pilotenkoffer mit wichtigen Unterlagen (Pilotenlizenz etc.) sowie ein Stück Reisegepäck mit der Uniform aus dem Fahrzeug gestohlen worden waren. Die Polizei konnte keine Einbruchsspuren finden, offenbar war das Keyless-Go geknackt und das Fahrzeug geöffnet worden.

Der Pilot wollte von der Hausratsversicherung Ersatz in Höhe von 3.314,72 Euro für die gestohlenen Gegenstände haben. Diese Versicherung war bei Diebstahl dafür zuständig, stand doch in ihren Vertragsbedingungen 'Entschädigt werden auch versicherte Sachen, die … durch Aufbrechen eines verschlossenen Kraftfahrzeugs entwendet … werden'. Klare Sache, würde man meinen, aber der Bestohlene ging leer aus. Weil es keine Hinweise auf einen gewaltsamen Aufbruch des Fahrzeugs gebe, verneinte das Gericht die Zahlungspflicht der Versicherung.

Das im März 2020 ergangene und im Oktober 2020 rechtskräftig gewordene Urteil ist in diesem Artikel von einem Rechtsanwalt mit weiteren Details wiedergegeben worden – ich bin in diesem Artikel bei heise auf das Thema aufmerksam geworden. Die Pressemitteilung des Amtsgerichts München ist nachfolgend nachlesbar. Glück im Unglück: Die gestohlenen Unterlagen wie Pilotenlizenz und Ausweis sowie Teile der Pilotenuniform fand die Polizei in einem angrenzenden Müllcontainer. Der Pilotenkoffer sowie Geräte des Arbeitgebers (ich tippe auf ein Tablet PCs, mit dem Piloten ausgestattet werden) wurden von diesem ersetzt.

Kein Aufbruch

Hausratversicherung muss nach Öffnen des PKW mittels Funksignal nicht zahlen

Das Amtsgericht München wies durch Urteil vom 12.03.2020 die Klage eines Piloten aus dem Raum Freiburg gegen ein Münchner Versicherungsunternehmen auf Zahlung aus Hausratsversicherung in Höhe von 3.314,72 Euro für einen aus seinem PKW entwendeten Koffer ab.

Der Pkw des Klägers kann mittels eines Keyless-Go-Systems über Funk ver- und entriegelt werden Am 10.12.2018 stellte der Kläger seinen PKW in der Münchener Straße in Frankfurt am Main ab und verließ es für fünf Minuten. In dieser Zeit wurden ein Reise- und ein Pilotenkoffer von einem unbekannten Täter entwendet. An dem Pkw befanden sich danach keine Aufbruchspuren. Der Kläger verständigte umgehend die örtlich zuständige Polizeidienststelle und erstattete Strafanzeige gegen Unbekannt. Dieses Verfahren wurde eingestellt, da kein Täter ermittelt werden konnte. Teile seiner Uniform, Ausweisdokumente und Pilotenlizenz wurden im von der Polizei ausgehändigt, nachdem sie in einer Mülltonne in unmittelbarer Nähe zum Tatort gefunden worden waren.

Der Pilotenkoffer nebst den seinem Arbeitgeber gehörenden Geräten sowie die Uniform wurden durch seinen Arbeitgeber ersetzt.
Der Vertrag über die Hausratsversicherung enthält die Klausel: „Entschädigt werden auch versicherte Sachen, die (…) durch Aufbrechen eines verschlossenen Kraftfahrzeugs entwendet…werden."

Der Kläger trägt vor, dass er den Pkw sicher verschlossen habe. Wahrscheinlich sei der Pkw vom unbekannten Täter durch eine sogenannte „Relay Attack" entriegelt worden, indem das Keyless-Go-System unbefugt mit einem Funksignal überwunden wurde. Er meint, dass auch eine unbefugte Öffnung des Pkw per Funksignal unter den Begriff „Aufbrechen" falle.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass keine Einstandspflicht bestehe, da es vorliegend an einem „Aufbrechen" fehle. Hierfür sei mehr erforderlich als jedes unbefugte Öffnen. Die Verwendung eines falschen Schlüssels sei aber gerade nicht gleichzusetzen mit einem „Aufbrechen".

Der zuständige Richter am Amtsgericht München begründet sein Urteil u.a. so: „Das vom Kläger vermutete unbefugte Öffnen des Pkw per Funksignal fällt nicht unter die Versicherungsbedingungen der Beklagten. (…) Der Wortlaut des Begriffs „Aufbrechen" ist nach Auffassung des Gerichts eindeutig. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch (und auch der Definition des Duden) umfasst ein entsprechendes Vorgehen die Anwendung von Gewalt. Auch wenn nach Auffassung des Gerichts nicht zwangsläufig eine Beschädigung der Sache erforderlich ist, fällt unter „Aufbrechen" nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sicher nicht jedes unbefugte Öffnen mittels Verstärkung eines Funksignals oder Verwendung eines „falschen" Funksignals. (…)

Für die Kosten- und Risikokalkulation der Beklagten ist es zwangsläufig erforderlich, dass der Versicherungsumfang (und damit ihre zu erwartenden Risiken) klar abgegrenzt sind. Es können nicht einfach (später) zusätzliche versicherte Risiken durch Auslegung entgegen eines eindeutigen Wortlauts in den Vertrag aufgenommen werden. (…)

Für eine unterschiedliche Behandlung dieser Fälle spricht auch die Nachprüfbarkeit durch die Beklagte und die Beweislage. Bei dem versicherten gewaltsamen Aufbrechen dürfen in der Regel Spuren hinterlassen werden. Im Fall einer elektronischen Überwindung per Funksignal könnte die Abgrenzung zum schlichten Vergessen des Absperrens durch den Versicherungsnehmer nur deutlich unsicherer anhand der Angaben des Versicherungsnehmers und ggf. Zeugen erfolgen. Für die Beklagte wäre dies kaum nachprüfbar, und es bestünde nach Auffassung des Gerichts eine nicht unerhebliche Missbrauchsgefahr. (…)

Ein Versicherungsnehmer kann damit nicht davon ausgehen, dass auch ein unbefugtes Öffnen des Pkw ohne Anwendung von Gewalt einen Versicherungsfall darstellen sollte.

Urteil des Amtsgerichts München vom 12.03.2020, Aktenzeichen 274 C 7752/19. Das Urteil ist nach Zurückweisung der Berufung am 25.09.2020 rechtskräftig.


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